Auf der Suche nach der Herkunft der
zahlreichen Familien mit dem Namen Erben wurden neben den Kirchenbüchern auch
die Schöppenbücher untersucht. In den Schöppelbüchern sind Grundstücksgeschäfte
dokumentiert und diese Aufzeichnungen reichen zum Teil weiter in die Vergangenheit
zurück als die Kirchenbücher.
Am Beispiel der Schöppenbücher von Schwarzental von 1571, 1637 und 1734 werden
die vorgefundenen Informationen hier am Beispiel einiger "Erben" vorgestellt.
Die Kaufverträge geben Auskunft über Ort, Zeitpunkt und Kaufgegenstand, über
Käufer und Verkäufer und ihre Verwandten. Die Preisbildung geschah durch Taxierung
von Richter und Geschworenen oder durch Vereinbarung. Die Zahlungsmodalitäten
(Angeld und Erbgeld, als Ratenzahlung) wurden festgeschrieben und wenn noch
Schulden anstanden, wurden die Gläubiger mit den Beträgen aufgelistet. Witwen
und Waisen standen Vormünder und Beistände zur Seite. Für die Waisen wurden
vom Richter und den Geschworenen Gelder verwaltet, zum Teil gegen Zins ausgeliehen,
dazu dienten das Waisenbuch und die Waisenlade. Ebenso gab es eine Schöppenlade
zur Verwaltung von Beträgen aus Kaufverträgen.
Die Bezahlung der Kaufgegenstände (Haus, Garten, Ackerstücke oder Baustellen)
erforderte eine Sofortzahlung (Angeld) mitunter auf zwei oder drei Terminen,
die festgelegt wurden und in eine jährliche Teilzahlung (Erbgeld) bis zur Erfüllung
der Kaufsumme.
In dem Schöppenbuch wurde der Kaufabschluss dokumentiert und in der Folge die
einzelnen Teilzahlungen eingetragen. Für die Eintragungen gab es festgesetzte
Tage (Dingtag oder Rechtstag genannt). Die Zahlungsziele der Erbgelder konnten
bis weit in die Zukunft reichen, 20 Jahre und mehr und kollidierten mit der
Lebenserwartung der Betroffenen. Dann wurden Neuberechnungen der Erbansprüche
notwendig, die wiederum im Schöppenbuch eingetragen wurden.
Bei jedem Rechtsgeschäft sind die offiziell Beteiligten, Richter (Altrichter
und Jungrichter) Geschworene und Gemeindeältesten (gemein Elster) namentlich
aufgeführt, diese sollen später in einer weiteren Folge dargestellt werden.
Bevor jedoch ein Kaufvertrag Gültigkeit erlangen konnte, war die Bewilligung
der Grundherrschaft notwendig, gehörte doch Grund und Boden einer Obrigkeit,
einem Regenten, die Formulierungen sprechen für sich: "Meinem gnädigen
Graffen und Herrn" oder "dem Wohl Edlen gestrengen Herrn Regenten".
Die Bewilligung des beschlossenen Kaufs erfolgte am Sitz der Herrschaft und
wurde im Schöppenbuch beglaubigt.
Wenn einzelne Erbberechtigte ihren Anteil erhalten hatten, mußten sie vor Gericht
erscheinen und öffentlich bekunden, wie folgt:
"hat gestanden vor Richter und Geschwornen und eine gebürliche Verzicht gethan,
daß sie alles dessen seines rechtlichen Zustandes völlig vergnügt sei
und mit keinerlei Recht danach fragen wolle oder solle".
In vielen Fällen des Hausverkaufs mußte für die Witwen und der nachgebliebenen Kinder Platz und Nahrung gefunden werden, dazu diente das "Ausgedinge".
Die Verkäuferin "dinget sich aus":
freie Herberge auf Lebenszeit, die hintere Kammer,
eine Kuh auf der Weide, ein Krautbeet, ein Pflaumbaum,
von der diesjährigen Ernte jede dritte Garbe,
Platz auf dem Boden zum Futter ablegen, Klafter Brennholz, usw.
Sollten aber Käufer und Verkäuferin
sich nicht vertragen, so soll das Ausgedinge in Geld abgegolten werden, dazu
wird die Summe festgesetzt.
Die Endgültigkeit des Besitzüberganges
wurde in der Einleitung zum Kaufvertrag hervorgehoben
"wird ein christlicher unwiederrucklicher Kauff abgeredet und beschlossen"
und am Ende wird der "Wandelkauf"
festgelegt, wer den Kaufvertrag bricht, muß einen Betrag zahlen. Diese Summe
wurde dann aufgeteilt, "an die obrigkeitliche Rendten" und den Richter,
auch eine Drittelung mit Beteiligung der Kirche ist bekannt.
Zu dem Kaufobjekt Haus und Garten gab es noch Zugaben.
So beim Hauskauf:
Tisch, Querbank, "Eyßener oder kuppferner Ofentopf", Ofengerät,
Dachleiter und "ein Mans= und Weiber ständt in der Kirche",
So beim "Bawernguth":
Roß mit Geschirr, Pflug, Kühe, "Öchslein", Ziegen, Hühner,
Winter- und Sommersaat, Schlitten, Ketten, Hacken und mehr.
So beim "Handtwergk":
die gesamte Ausrüstung zu der Zeit wird aufgelistet,
So bei "Ackerstücken, Fleckl Wießen":
wird die Nutzung des Wasser unter Bedingungen festgelegt,
auch der Zugang zu Grundstücken festgeschrieben.
So erfahren wir viele Einzelheiten
über die Ausstattung, die zu dem damaligen Leben genügen mußte.
Die Lage der Kaufobjekte wird beschrieben durch die Angabe der Nachbarn und
Merkmale in der Natur.
Als Zahlungsmittel werden Rheichstaler,
Gulden (ß, fl) Kreutzer (kr, x, xr) und Heller (d, ch) angegeben, auch Schock
Groschen werden genannt. Der Gulden Reinisch, auch Florin genannt, enthielt
60 Kreutzer zu 6 Heller.
Verfolgt man die Zahlungsströme des
Käufers zu den Hinterbliebenen, wird die Rangfolge der Erstattungen sichtbar.
Zuerst wurden die Schulden abbezahlt, dann die Zusagen des Erblassers erfüllt,
dann die Witwe und die Kinder dem Alter nach mit dem Erbteil bedacht. Übersteigen
die Schulden den Verkaufserlös, so werden die Gläubiger nur zu dem möglichen
Anteil befriedigt und
"müsten die Gläubiger sich halt des übrig Rests vergessent achten".
Schulden waren offensichtlich objektgebunden
und wurden nicht weiter vererbt.
Nun ein Beispiel der oben erläuterten Kaufverträge aus dem Schoppenbuch Nr. 125
von "Schwartzenthal".
Am 5. Juny 1571 verkaufen Richter
und Geschworene mit dem Jacob Erben als Vormund für die Waisen, des verstorbenen
Matz Schraiers sein "gutt" an den Hans Erben zum Preis von 150 ßß.
Davon sind fällig zu Martini 1571
25 ßß und zu Jacobi 1572 weitere 25 ßß.
Ab dem "Mitldingtag" 1573 sind die Teilzahlungen zu erlegen mit 4
ßß pro Jahr.
Hans Erben zahlt dann bis 1600, also
27 Jahre lang ab, dann erklärt Jacob Erben (als Vormund) vor Richter und Geschworenen
den Verzicht.
Von dem "Angelde" wurden 20 ßß zur Begleichung der Schulden verwendet.
In der Folge werden pro Jahr die
Empfänger der Erbgelder genannt und wir lernen die gesamte Familie Schraier
mit den Schwiegersöhnen kennen.
Matz Schraier, der Erblasser hinterläßt die "Witib" Merten Schraierin,
ihr Vorname bleibt uns verborgen, die Kinder Thomas, Jörge, Symon, Andreas,
Dorothea, Anna, Ursula und Lena.
Symon wird 1596 als Geschworener
benannt,
Dorothea heiratet Michl Hanckh, der verkauft ihre Erbansprüche an Hans Erben,
Anna heiratet Hanß Ullrich,
Ursula heiratet Hans Erben, den Käufer,
Lena verstirbt 1581
Horst Erben
29675 Fallingbostel, den 19.02.2001
Am Hang 18
Postfach 1125
Angeld = Anzahlung