Quelle: Mitteilungen des Vereins für die Geschichte der Deutschen in Böhmen Jahrgang 58.

Der fiskalische Prozess gegen den Grafen Franz Anton Sporck
wegen Verhinderung der Holzschwemmung
aus den kaiserlichen Wäldern bei Trautenau
für das Kuttenberger Silberberg- und Schmelzwerk.

Von Dr. Heinrich Benedikt

Unter den Prozessen, welche das Leben des Grafen Franz Anton Sporck, wohl des größten Querulanten der Geschichte, ausfüllen, verdient der im nachstehenden wiedergegebene aus dem Dunkel des alten Hofkammerarchivs ans Licht gezogen zu werden. Das Aktenmaterial gewährt einen interessanten Einblick in das Rechtsleben der vortheresianischen Zeit und bereichert die Kenntnis vom Berg- und Hüttenwesen, sowie von der Benützung der natürlichen Wasserwege im 17. und 18. Jahrhundert.

Die Hauptsorge der Kuttenberger Hütte, in denen das für die Münze benötigte Silber geschmolzen wurde, war die Beschaffung von Holzkohle. Steinkohle war zwar schon im 16. Jahrhundert bekannt, doch kam sie erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Verwendung. In der Regel genügten die herrschaftlichen Meiler der Nachbarschaft, doch nötigte wiederholt die schwache Anlieferung den Brennstoff aus abgelegenen Gegenden zu beziehen. In der Regierungszeit Kaiser Maximilians II. wurde unter beträchtlichen Kosten durch Errichtung von Stauwehren mit Durchlässen, sogenannten Klausen, die Holzflößung aus den ausgedehnten königlichen Waldungen bei Trautenau ermöglicht. Der Kaiser droht in dem zu Wien, Montag nach Mathias 1568, erlassenen Patent jenen, welche die Holzflößung aus den königlichen Wäldern bei Trautenau auf Elbe und Aupa behindern und das für das Kuttenberger Bergwerk, welches "unserer Kammer- und Landes Kleinod" genannt wird, bestimmte Holz sich aneignen sollten, mit Bestrafung an Leib und Leben.

Im Jahre 1598 war eine große Holzmenge in den königlichen Wäldern gefällt worden, um nach Alt-Kolin [1] zum Betriebe der Kuttenberger Hütten geschwemmt zu werden. Ein einbrechendes Hochwasser erfasste das an den Ufern zum Schwemmen vorbereitete Holz, vertrug es viele Meilen stromabwärts auf die überschwemmten Gründe, wo es nach Rückgang des Wassers liegen blieb, bis es die Bewohner sich aneigneten. Ein Patent Rudolfs II., gegeben zu Prag am Montag Bartolomäi 1598, weist auf den dringenden Bedarf der Kuttenberger Schmelzhütten hin, nicht nur an Holzkohle, sondern auch an Bauholz für die durch das auch dort wütende Unwetter beschädigten Werksanlagen und befiehlt den Anrainern der Elbe und Aupa das angeschwemmte Holz liegen zu lassen und den Organen des Kuttenberger Bergamtes und anderer Behörden bei der durchzuführenden, neuerlichen Schwemmung dieses Holzes Hilfe zu leisten. Nach dem Jahre 1625 geriet die Holzschwemmung außer Übung. Jm Jahre 1710 versuchte die Bergwerksverwaltung sie wieder ins Leben zu rufen, doch nahm die böhmische Kammer infolge seitens der Flussanrainer erhobener Vorstellungen davon Abstand. Erst 1717 wurde wieder Holz aus den Trautenauer Wäldern auf dem Wasserwege nach Alt-Kolin geführt und da sich dieser Vorgang bewährte, würde er im nächsten Jahre wiederholt. Die königliche Forstverwaltung verständigte einige Wochen zuvor die an der Elbe gelegenen Herrschaften und Städte. Der Verwalter der Sporckischen Herrschaft Gradlitz, Georg Anton Wagner, teilt in einem zu Kukusbad am 08. Juli 1718 datierten Schreiben der Forstverwaltung mit, dass die Wehre bei der Stangendorf er Mühle sich im Bau befinde, da die alte abgetragen werden musste und dass infolge des geringen Wasserstandes die Holzbeförderung erst in zwei bis drei Wochen stattfinden könne, außer wenn der Wasserstand vorher erheblich zunehmen würde. Er werde beim nächsten Amtstag den Untertanen einschärfen, sich an dem vorbeischwimmenden Holz nicht zu vergreifen, erwarte jedoch, dass das Holz geflößt werde und lege gegen eine Schwemmung in losen Scheitern Verwahrung ein.

Das Holz kam auch in der Tat erst am 03. August an die Gradlitzer Herrschaftsgrenze. Bei der Stangendorfer Mühle wurde es auf Befehl des Grafen von den Untertanen der Herrschaft aufgefischt und unter dieselben verteilt. Nur die wenigen Flöße ließ man passieren, die Schwemmer aber, welche mit langen Stangen auf dem Ufer das Holz begleiteten, um Klötze, welche sich am Wurzelwerk der Uferbäume und Sträucher verfingen, in die Strömung zu reißen und Diebstähle zu verhindern, wurden mit Gewalt vertrieben. Die böhmische Kammer forderte von Sporck die Rechtfertigung seiner Handlungsweise. Der Graf verweist in seinem "Antwort-Schreiben an die Böhm. Kammer wegen dehme auf der Elben geschwemten Klippelholtz, den 9ten Septemb. Ao. 1718" darauf, dass gegen die Schwemmung bereits 1710 Protest erhoben wurde, er beschuldigt den kaiserlichen Waldmeister von Trautenau, auf eigene Faust, ohne hiezu seitens der böhmischen Kammer ermächtigt worden zu sein, die Beförderung des Holzes auf eine schädliche Art unternommen zu haben, erblickt darin einen strafbaren Eingriff in die Privilegien der Stände und macht ihn für den "grausamben" Schaden verantwortlich, der an der Stangendorfer Wehre, an den Ufern, von denen Teile mitgerissen worden, an den Wiesen, deren Gras von den Schwemmern niedergetreten wurde und an der Fischerei entstanden sei. Später sieht er im Kammerrat Lauer den Schuldigen. Er beruft sich auf seinen Vater Johann Sporck, der bereits vor 40 Jahren aus gleichem Grunde zur Holpfändung geschritten wäre, ohne deswegen irgendwie zur Verantwortung gezogen zu werden. Er beruft sich weiters auf die kaiserlichen Patente und die Vernewerte Landesordnung, die nur von einer Flößung, nicht aber von einer Schwemmung spricht und ersucht eine solche Schwemmung für die Zukunft abzustellen. Die böhmische Kammer legt durch die Hofkammer dem Kaiser die Bitte vor, gegen den Grafen die Anklage erheben zu dürfen. Das kaiserliche Reskript vom 16. Jänner 1719 trägt der böhmischen Kammer jedoch auf, mit der Fiskalklage solange zu warten, bis die anbefohlene Untersuchung abgeschlossen sei und gibt bekannt, dass der Kaiser darüber erst nach Vorlage eines ausführlichen Gutachtens, welches abverlangt wird, eine Resolution fassen werde. Das kaiserliche Reskript, welches von der unter dem Präsidium des Grafen Leopold Schlick stehenden böhmischen Hofkanzlei verfasst wurde, zeugt eher von einer an Wohlwollen gegen Sporck grenzenden Unparteilichkeit, als von einer Unterstützung des fiskalischen Interesses. Mit dem erwähnten kaiserlichen Reskript wurde zugleich den Anrainern anbefohlen, bis zur: endgültigen Entscheidung über die Berechtigung der Holzflößung dieselbe zu dulden. Das Königgrätzer Kreisamt setzt von dieser einstweiligen Verfügung den Grafen in Kenntnis, der in einem Memorial vom 13. März 1719 vom Kaiser eine autentische Interpretation des Wortes "Flößen" erbittet. Solange diese nicht ergehe, werde er es sich nicht nehmen lassen zu Flößen nicht gebundene Klötze anzuhalten, was ihm niemand verdenken könne. Der Königgrätzer Kreishauptmann von Dobřensky, bei dem Sporck Protest gegen jede künftige Schwemmung einlegt, bittet die Prager Statthaltern um Weisungen, worauf ihm seine vorgesetzte Behörde am 30. März die Belehrung erteilt, er möge die nötigen Vorkehrungen treffen, um bei zukünftigen Holzschwemmungen jede Beschädigung am Besitze der Herren Landesinwohner zu verhindern und jeden Anlass zu "Unternehmungen", wie sie Sporck begangen, zu beseitigen. Dem kaiserlichen Reskript zufolge, setzte die Statthaltern eine "untersuchungs- und augenscheins-Commission" ein. Kommissionsleiter war der dem Ritterstande angehörige Kreishauptmann des Königgrätzer Kreises Karl Ferdinand Dobřenský von Dobřenic auf Nedělišt, welchem ein Herr von Hillebrand, sowie der Kreissekretär als Schriftführer beigegeben waren. Die böhmische Kammer wurde durch den kgl. böhm. Kammerrat, Oberberg- und Münzadministrator Johann Franz Lauer und den kgl. Fiskaladjunkten Dr. Johann Georg Hoffmann vertreten. Sporck nominierte als Vertreter seinen Sekretär Christoph Scheffknecht und Paul Johann Kalina. Dobřenský, Hillebrand und der Kreissekretär waren von Nedělišt, ihrem Amtssitze, Lauer und Dr. Hoffmann von Prag gekommen. Die Funktionäre der Kreishauptmannschaft erhielten 4, die der böhmischen Kammer 8 Taggelder vergütet, da für die Reise von Prag nach Kukus und zurück je 2 Tage gerechnet wurden. Das Tagesgeld für den Kreishauptmann betrug 12, für Hillebrand 8, für den Sekretär 3, für den Kammerrat 10, für den Fiskaladjunkten 6, zusammen 220 fl. Nach der Begehung der Ufer und der von Sporck angemeldeten Schäden fand am 27. Juni die Sitzung der Kommission statt, bei welcher auch andere betroffene Herrschaften und Stadtgemeinden vertreten waren.

Das Bergamt in Kuttenberg hatte eine genaue Berechnung des durch die "Holzpfändung" verursachten Schadens und Nutzentganges aufgestellt, welche beachtenswerte Ausschlüsse über die Art des Betriebes des Kuttenberger Silberbergwerkes gibt.

Bei der Stangendorfer Mühle wurden im ganzen 4732 Klüppel ans Land gezogen. Diese Menge entsprach 900 gefällten Baumstämmen. Aus dieser Menge hätten nach Angabe des Bergamtes wenigstens 1000 "Trugl" Kohlen hergestellt werden können. Infolge des durch Sporck verursachten Kohlenmangels musste der Betrieb in 3 Schmelzhütten mit 11 Öfen durch 9 Wochen hindurch, vom 23. Feber bis 29. April 1719, ruhen. Während dieser Zeit erhielt der Hüttenoffiziant seine Besoldung von

122

fl.

   

Die "jetziger Zeit pretiöse Futterung deren 6 Karnpferde" und die Knechte kosteten

90

fl.

   

Die Erzeugung blieb wöchentlich um 70 Mark Feinsilber, d. i. in 9 Wochen um 630 Mark zurück. Dadurch entstand, die Mark zu 21 fl. 15 kr. gerechnet, ein Gewinnentgang von

13.387

fl.

30

kr.

Gewinnentgang an Kupfer

1.650

fl.

   

Ausfall beim Münzregal   1.500 fl.

1.500

fl.

   

Infolge des durch die Betriebseinstellung der Schmelzöfen und der Silberprägung hervorgerufenen Geldmangels mussten 88 Bergleute, das war die Hälfte des Standes, entlassen werden, wodurch die Erzförderung zurückblieb, ohne dass die feststehenden Betriebsauslagen herabgesetzt werden konnten, da die Besoldungen der Bergbeamten und die Steigerlöhne weiterliefen. Die dadurch entstandene Verteuerung der Erzgewinnung wird in Rechnung gestellt mit

540

fl.

   

Der Ausfall an der Tranksteuer, dadurch verursacht, dass Schmelzer, Taglöhner und Vorläufer der Hütten und die halbe Belegschaft des Bergwerkes ohne Arbeit und daher ohne Lohn blieben und nicht in gewohnter Weise Samstag und Sonntag ihr Krügel Bier tranken, beläuft sich auf

30

fl.

   

Das Fällen, zerkleinern und Schwemmen bis Kukus kostete

189

fl.

22

kr.

Ein aus Pfählen gebauter Flussrechen, welcher das Schwemmholz in einen Elbearm zu führen hatte und durch einen Eisstoß weggetragen wurde, wird berechnet mit

25

fl.

   

Die Gesamtschadenssumme belauft sich nach der Kuttenberger Rechnung auf  17.893 fl. 52 kr.

17.893

fl.

52

kr.

Auch Sporck ließ seinen angeblichen Schaden berechnen und die "Beschreibung was die unzulässig – und wider die Landtsordnung lauffende Klippel Schwemmung 1717 und 1718 sub dato 3ten Aug. auf Ihro Exell. (Tit.) Hochgräf. Sporckischen Herrschaft Gradlitz und Herzmanitz, anfänglich der Schurtzer Brucken an, biß unter Herzmanitz an denen an dem Elbstrom liegenden, so wohl obrigkeit als unterthänigen gründen, ufern, brucken und währen, vor einen schaden verursacht hat ........ Kukusbad den 27. Junii a. 1719." der Kommission vorlegen. Zuerst wird der Aufwand in Rechnung gestellt, der zur Wiederherstellung des durch die angetriebenen Klötzer zerstörten Baus an der Wehre bei der Stangendorfer Mühle erforderlich war. Außer dem Zimmermeister waren 20 Taglöhner und 20 Bauern durch 25 Tage hindurch beschäftigt. Die Taglöhner erhielten 12, die Bauern 9 kr. Da nach Abzug der Sonntage zwanzig Tage blieben, wurde an Lohn 140 fl. verausgabt. Die Dringlichkeit des Baues entzog die Leute der Feldarbeit, wodurch 211 Mandeln Weizen beim Gradlitzer Meierhof, Stangemdorf und Wölsdorf nicht rechtzeitig eingeführt werden konnten, so dass infolge der einsetzenden Regengüsse die Ähren auswuchsen. Da eine Mandel ein Strich Weizen zu 4 fl. 30 kr. geschüttet hätte, während bei dem entstandenen Gewichtsverlust und Rückgang in der Qualität nur wenig über 3 fl. erzielt wurden, betrüge der Schaden zumindest 250 fl. Die Brücke bei der Kukuser Eremitage und die Wehre bei Heřmanic seien gleichfalls beschädigt und weitere Brücken und Wehren erschüttert worden, so dass für die Zukunft höhere Instandhaltungskosten erwüchsen, an vielen Stellen seien die Ufer unterwühlt, große Stücke derselben "erbärmlich abgefallen" und vom Wasser weggetragen worden, wodurch Obrigkeit und Untertanen einen Schaden von 755 fl. erleiden. Die zerstörten Anlagen des Uferschutzes hätten bei der Obrigkeit einen Wert von 513 fl. 42 kr., bei den Untertanen von 426 fl. entsprochen. Die Schwemmer hätten am Uferrande das Gras niedergetreten, das Holz viele Fische erdrückt oder verjagt. Sporck forderte im ganzen eine Entschädigung von 2149 fl. 46 kr. 3 pf.

Beide Parteien, der Kammerrat Lauer als Vertreter des Fiskus und die beiden "Deputirte" des Grafen vertreten mit Zähigkeit ihren Standpunkt. Von beiden Seiten wird mit persönlichen Angriffen nicht gespart, besonders dem Kammerrat gebricht es nicht an verletzendem Spotte. Die schriftlichen Rechtsausführungen der Parteien wurden dem Protokoll zugelegt.

Die Rechtfertigungs- und zugleich Beschwerdeschrift Sporcks führt im Wesen folgendes aus: Der "Denunziant" oder Beschwerdeführer, Kammerrat Lauer, will eine rein bürgerliche Streitsache zu einem Staatsverbrechen stempeln. Weder der Kaiser, noch die Hoffammer, noch die böhmische Kammer hatten Kenntnis von der beabsichtigten Holzschwemmung. Der Beschwerdeführer verletzt die Landordnung und die Privilegien der böhmischen Stände, indem er wegen einer causa privata die Fiskalklage beantragt.

In den Patenten Kaiser Maximilians II. und Rudolfs II. ist nicht vom Schwemmen, sondern nur vom Flößen des Holzes die Rede. Der Unterschied zwischen Flößen und Schwemmen ist sowohl der deutschen als der tschechischen Sprache, in welcher die beiden angeführten kaiserlichen Patente ausgefertigt sind, bekannt. In den Jahren 1616 – 1625 wurde allerdings, wie aus den Kuttenberger Holzrechnungen hervorgeht, geschwemmt, aber keine Klötze, sondern Bretter, welche viel weniger gefährlich sind. Der Beweis muss darin erblickt werden, dass das Holz nicht wie beim Rundholz üblich nach Stämmen, sondern, wie bei Schnittholz die Regel, nach Klaftern verrechnet wurde. Auch sei es "notorie bekandt, dass dieser Orthen, wo hier in loco quaestionato die Elbe flüsset, dazemahlen vor 100 Jahren lauther Wusteney undt keine Felder, Mühlen, Wiesen, Gärten an der Elbe angebaut gewesen, mithien solche Holtz Schwemmung denen Inwohnern entweder gar nicht oder wenigstens nicht so schädlich fallen können, wie es anjetzo in der That befunden worden". Sporck spielt hier auf die Anlage des Kukusbades an, welches ihm seine Entstehung inmitten unwegsamer Elbeauen verdankt, jener leider zum größten Teil verfallenen, einst ausgedehnten Stätte vielfacher Kunst [2]. In dem 1715 erschienenen "Leben eines herrlichen Bildes" heißt es, dass der Graf "an einem furchtsamen Aufenthalt derer wilden Thiere eine anmuthige Wohnstadt derer Menschen; einen verborgenen und unachtbaren Brunnen in einen hochschätzbaren Schatz der Gesundheit; und ein vor Alters dahin gesetztes, nachmals aber mit Gesträuch verwachsenes Creutz in herrliche Kapellen, prächtige Kirchen, wol-fundirte Spitäler und Klöster verwandelt hat" [3].

Auch fand, wie die Justifizierungsschrift fortfährt, die Schwemmung damals zur Zeit der "Rebellion, wo alles bundt-über Eck gegangen" statt. Auf keinen Fall darf die Schwemmung unter Gefährdung der Bewohner erfolgen, da dies der Absicht der kaiserlichen Patente widerspricht und der Landesordnung zuwiderläuft. Übrigens sind die beiden kaiserlichen Patente durch die vernewerte Landesordnung als späteres und allgemeines Gesetz aufgehoben. In der Landesordnung ist ausdrücklich vom Flößen und nicht vom Schwemmen die Rede [4]. Schon vor 40 Jahren hat sein Vater Johann Sporck Holz, welches vorbeigetrieben werden sollte, aufgehalten, ohne deshalb behelligt worden zu sein. Im Jahre 1710 hat die böhmische Kammer selbst die beabsichtigte Schwemmung eingestellt, als die Anrainer gegen dieselbe Verwahrung einlegten. Daß der Gradlitzer Verwalter im Jahre 1717 das Holz passieren ließ, kann nicht als Zustimmung aufgefaßt werden, da der Verwalter erst vor kurzem seinen Posten angetreten hatte und sich in der strittigen Frage noch nicht auskannte. Nicht der Kammerrat Lauer, sondern der Graf Sporck vertrete öffentliches Interesse, denn hinter ihm stehe die "Gemeinde" der Elbanwohner und das wahre Interesse des Kaisers und des Fiskus, dem durch Fortsetzung der widerrechtlichen Schwemmung nur noch weitere Auslagen erwachsen wären. Auch ist "Ihre Excell. glaubwürdig hinterbracht worden, dass man zu Kuttenberg von anderwerts um 4 bieß 6 Groschen für Trugl Kohlen leichter haben .... könne". Auf den angeblichen Schaden von 8000 fl. des Kuttenberger Berg- und Schmelzwerkes wird nicht näher eingegangen, denn wenn er bestehe, hat ihn Lauer zu ersetzen. Qui enim est causa causae est causa causati. Den Schaden hat nicht der Fiskus, sondern Lauer als Pächter des Werkes zu tragen. Die Schwemmung ist eine Eigenmächtigkeit des Anzeigers, gegen welche die Pfändung des "Schaden thuenden Corporis" zulässig ist, zumal dadurch auch für die Gegenseite ein weiterer Schaden abgewendet wurde. Auch ist ein großer Teil des Holzes weitergeschwommen und den Flößen überhaupt kein Hindernis bereitet worden. Bei der Schwemmung wurde ein Paß aus dem Jahre 1717 vorgewiesen, dessen Gültigkeit bereits erloschen war. Auch protestierte der Gradlitzer Verwalter rechtzeitig gegen die Schwemmung und machte auf die Arbeiten an der Stangendorfer Wehre aufmerksam. Da an den aufgefischten Klüppeln nicht das kaiserliche Waldzeichen, sondern verschiedene andere Marken ersichtlich waren, konnten der Graf und seine Leute gar nicht wissen, dass es sich um kaiserliches Holz handle. Ein Verschulden liegt ausschließlich auf Seite des Anzeigers. Es wird daher der böhmischen Kammer empfohlen, sich gegen denselben den Regress zu sichern. Der Graf erblickt in dem Antrag, ihn als "Criminaldeliquenten" hinzustellen, "der iuxta sanctionem Maximiliani an Leib und Leben  zu bestrafen wäre", eine Verspottung seiner Person.

Die von Kammerrat Lauer und Fiskaladjunkt Dr. Hoffmann, als Delegierte der böhmischen Kammer ausgearbeitete Gegenschrift versucht die Rechtfertigung- und Beschwerdepunkte des Grafen Punkt für Punkt zu widerlegen. Der Inhalt der weitschweifigen, im Einzelnen aber oft unterhaltlichen Ausführungen ist in kurzem folgender: Der Graf verletzt ein öffentliches Interesse, nämlich das der böhmischen Kammer, zu der das Berg- und Schmelzwerk in Kuttenberg gehört. Der Kammerrat ist nicht, wie der Graf behauptet, Pächter und Unternehmer, sondern eine Amtsperson und wird gegen den Vorwurf sein persönliches Interesse zu verfolgen, den er der Instifizierungsschrift entnimmt, gehörige Genugtuung fordern.

Die Silberförderung und Münzprägung ist eine allgemeine Landesangelegenheit. Auch wurde, da die Elbe ein öffentlicher Fluss ist, das jedermann zustehende Flößrecht verletzt. Weder die kaiserlichen Patente, noch die Landesordnung, weder die tschechische, noch die deutsche Sprache kennen einen Unterschied zwischen Flößen und Schwemmen. Aus dem kaiserlichen Patent von 1598 erhelle, dass schon damals Klüppel geschwemmt wurden, sonst hätten ja die Anrainer nicht verhalten werden können, das durch Hochwasser auf ihren Grund vertragene Holz zusammeln. An geflößten Stämmen war ein Diebstahl infolge der Unmöglichkeit der Fortbringung ausgeschlossen. Das Wort "Flößen" kommt von "Flüssen" (fließen) und ist mit Schwemmen sinngleich. Beides heißt im tschechischen plaweni und plawba. Die Holzschwemmung ist nichts außergewöhnliches, sie wird unter anderem auf dem Inn betrieben, wo Holz aus Graubünden nach Hall zum Salzsieden gebracht wird, ebenso in Steiermark und Österreich. Das Schwemmen auf öffentlichen Flüssen ist ohne Schädigung der Anrainer nach der vernewerten Landordnung gestattet, da im Flößrecht inbegriffen. Auch 1717 wurde Holz in Klüppeln geschwemmt und erst in Kuttenberg zerkleinert.

Der Einwurf Sporcks, die geänderte Bodenkultur habe die vor 100 Jahren noch ungefährliche Holzschwemmung zu einer gegenwärtigen Gefahr gemacht, gibt den Vertretern des Fiskus willkommenen Anlass, Sporck mit Spott zu überschütten. Es scheint, so heißt es, "daß Sr. Excell. Herr Graff Sporck, oder dessen Mandatarii die alten Nachrichten und Historien von Böhmer landt wenig mußten durchgeblättert haben, dann wann sonsten keine andere Proben, oder Nachrichten vorhanden wären, so wird des Hajeci ausgegangene Chronica sathsamb bezeugen, das nicht nur vor 100 Jahren, sondern von etlichen saeculis her, die Leibgedings Städte, Königshoff, Jaromiřz, Königgrätz, dann Pardubitz, Podiebrad, Nimburg und dergl. mehr (die Marktflecken und dorfschafften zu geschweigen) an der Elbe erbauet gewesen, und zweifelsohne wie zur jetzigen zeith, also auch dazumahlen zu Ihrer Nothdurfft, Nahrung und Gewerb, die Mühlen an der Elb, dann Gärten, Wiesen und Felder werden gehabt und cultivirt haben, ob aber außer diesen nothwendigkeiten unsere alten Proceres etwa ausgehaute Zwärgel und andere Statue und Figuren darumben vielleucht der Herr Graf Sporck die Ihro May. und dem Publico sehr angedeihliche Holtz- Flöß- oder Schwemmung absolute eingestelter wissen will, an der Elbe, wie zu Kukus Baad auf dero guth zu ersehen, zur selbigen Zeith auff gerichtet haben solten, solches haltet man selbst nicht darvor, sondern es werden sich dieselben mit Ernsthafftere distractionibus erlustiget, und darneben Ihre devotiones gegen Ihren Landesfürsten, in so viel unterthanigst contestiret haben, dass sie umb lediglich einen strafbahren actum zu behaupten, sich; etwa in die Landesfürft. regalien, und an deme, woran dem Publico haubtsachlich gelegen ist, am wenigsten hätten reiben, oder solche perturbieren wollen, und zwahr umb so weniger, alß vors andere wie folgen wird, ein von der beschehenen Flöß- oder Schwemmung herrührender Schaden, oder Nachteil zur Zeith nicht erwiesen, und dargethan worden".

Was die Statuen betrifft, über die Lauer sich lustig macht, so waren dieselben eine besondere, aus dem Geschmacke seiner Zeit entstandene Liebhaberei des Grafen, die einige Jahre später zu einer Manie ausartete, bis einige dieser Standbilder und deren Inschriften neben der Verbreitung verbotener Druckschriften den Anlass zu einem mehrjährigen Strafprozesse wegen Ketzerei bildete, in welchem Sporck zu 6000 Dukaten verurteilt wurde. Die erwähnten polychromen "Zwärgel" fassten die nahe dem rechten Elbeufer gelegene "Renne"– oder "Ringel-Bahn" ein. Sie sind den Gestalten verwandt, die sich im Salzburger Stift St. Peter befinden und aus dem "Zwergeltheater" des Mirabellgartens stammen. Das Kukuser "Zwergen-Cabinet" entsprach der Mode des plastischen Gartenschmuckes. Auch im Schlosspark zu Lissa ließ Sporck diese kleinen Wesen aufstellen, deren zahlreiche Vettern die Gartenmauer des benachbarten Benateker Schlosses zieren.

Wie die Gegenschrift weiter ausführt, sind an keiner Stelle Beschädigungen zu sehen, die nachweislich von der Holzschwemmung herrühren. Die Ausschwemmung der Ufer rührt "aus übler würtschaft und nachlassigkeit der Würtschafftsbeamten" her, denn dieselben Unterspülungen können dort beobachtet werden, wohin die Klüppel gar nicht gekommen sind. Davon, dass General Johann Sporck vor 40 Jahren eine angebliche Holzschwemmung behinderte, ist amtlich nichts bekannt. Was die Beanstandung des Passes aus dem Jahre 1717 betrifft, hätte der Graf die Ausstellung eines neuen verlangen können, gegen welche kein Hindernis obwaltete. Durch die schriftliche Verständigung des Trautenauer Waldmeisters war jede Möglichkeit, am Ursprung des Holzes zu zweifeln, benommen. Auch waren die Klüppel mit dem kaiserlichen Waldzeichen versehen. Die anderen Marken waren von den Holzhauern zur Kennzeichnung ihres Anteils an der Fällarbeit eingeschnitten worden.

Laut "Specification" des noch vorhandenen Holzes in Stangendorf, Schlotten, Prode und Heřmanic waren von 439 Klüppeln nur 14 gezeichnet. Der Verdacht ist jedoch nicht unbegründet, dass die Marken weggeschnitten wurden.

Die Vertreter der böhmischen Kammer beantragen, Sporck zum Schadenersatz zu verhalten und das Strafverfahren einzuleiten. Sporck müsse zu einer großen Strafe verurteilt werden, "weillen auch gewiß und unfehlbar, daß selbter die anliegende Obrigkeiten, und Beambte zu gleichmäßiger Aufflähnung persuadiren lassen." Die Kommission vermerkte auch die Aussagen der anderen vorgeladenen Anrainer. Der Primator von Köhiginhof verweist namens des Magistrates auf die Gefährlichkeit der Schwemmung, vermag aber als tatsächliche Unterlage seiner Behauptung nur anzuführen, dass eine arme Witwe über Beschädigung einer Wiese Klage führe. Der Kammerrat wendet ein, die Witwe möge ruhig, wenn ihre Angabe, die er bezweifelt, richtig ist, ihren Entschädigungsanspruch geltend machen. Der Stadt Königinhof war offenkundig nur daran gelegen, sich dem Grafen Sporck erkenntlich zu erweisen. Schon am 13. August hatte der Magistrat ein "Danksagung Schreiben an Ihre Hoch Graf. Excell... wegen unterbrechung der schädlichen Klüppelholtz Schwemerey" gerichtet, in dem er als "weltkündiger Woltthätter der Erarmbt- und desolirten" gefeiert wird, weil er durch Verhütung weiterer Schwemmung Schaden von der Stadt abgewendet habe. Die Stadt war dem Grafen wegen der Gewährung eines Darlehens verpflichtet, dessen Zinsenstundung unter Einem verlangt wird, so dass die Vorstellungen des Magistrates wegen der Gefährlichkeit der "Separaten Holtzschwemung" nicht voll beweiskräftig sind.

Der Pfarrer von Heřmanic meldet die Beschädigung einer Kirchenwiese an.

Die Deputierten von Jaroměř machen auf die besondere Gefahr aufmerksam, die den 5 Brücken, 4 Mühlen und Wehren ihrer Stadt drohen, die durch ihre Lage nahe der Einmündung von Aupa und Mettau und an der Biegung der Elbe ohnehin Stärker unter Hochwasser zu leiden habe, als die anderen Ortschaften an diesen Flüssen und außerstande sei, einen aus der Schwemmung sich ergebenden Schaden zu tragen, worauf der Kammerrat bemerkt, das Jahr 1717 habe die Ungefährlichkeit des Schwemmens bewiesen. – Der Vertreter der Herrschaft Jaroměř empfiehlt die Schwemmung in Scheitern statt in Klötzen. Der Waldbereiter der Herrschaft Hořenoves erhob keinen Einspruch gegen die Schwemmung.

Die Aussage dieses Forstbeamten ist bemerkenswert, weil auf Hořenoves die Gräfin Rosalia Sporck saß, die Witwe nach dem Jüngeren Bruder Franz Antons, mit welcher er einen jahrelangen Prozess führte, in welchem er seine Schwägerin in der gröbsten Weise beleidigte, so dass diese keinen Grund hatte ihren erbitterten Widersacher in seinem Kampfe gegen die böhmische Kammer zu unterstützen.

Die Stadt Königgrätz hatte trotz Vorladung keine Vertreter entsendet, erfährt aber den Vorwurf seitens des fiskalischen Vertreters, dass sie die Flusspolizei ungenügend handhabe.

Unter den Beschwerdeführern befand sich auch der Burggraf der den Jesuiten gehörigen Herrschaft Schurz. Er behauptet, das Holz hätte mit solcher Kraft gegen die durch die Strömung unterwaschenen Ufer gedrückt, dass überhängende Teile, welche noch Jahre lang gehalten hätten, einstürzten. Der Kammerrat bestreitet dies, meint aber, selbst wenn den Schurzer Jesuiten dadurch ein Schade erwachsen sei, der übrigens durch einfache Befestigung des Ufers zu vergüten gewesen wäre, "wären die Herrn Patres Societatis Jesu Ihrem Fundatori hoffentlich dasjenige nachsehen und vielmehr mit beiden Händen die empfangenen Wohltaten durch Beförderung Ihre Mayt. allerhöchsten Interessen zu demeriren sich befleißen".

Sporck, Jansenist vom Scheitel bis zur Sohle, der ein Vermögen in der Drucklegung jansenistischer Schriften verausgabte, pflog mit dem damaligen Superior der Schurzer Jesuiten Adam Kirchmayer freundnachbarliche Beziehungen, die nach dem Tode desselben in einer dauernden Verehrung des Grafen für den als wahrhaft fromm geschilderten Geistlichen fortwirkten. Es verdient Beachtung, dass die Jesuiten hier mit Sporck, dessen einige Jahre später zum Ausbruch kommende Fehde mit den Schurzern die antijesuitische Literatur um eine Flut von Schmähliedern und Pasquillen [5]. bereicherte, die umfangreiches Matertal in dem gegen den Grafen eingeleiteten "Ketzerprozeß" bildeten, einmütig vorgehen, wobei es aber dem Kammerrat Lauer glückt, dem Schurzer Burggrafen eine gründliche Abfuhr zu erteilen.

Zum Schlusse kündet der Kammerrat die beabsichtigte Schwemmung von bereits gefällt liegenden 7000 Klüppeln an, wogegen Sporck protestiert, während sich die übrigen Anrainer ruhig verhalten [6].

Einige Monate später gibt schließlich auch Sporck ausnahmsweise und unter Verwahrung für die Zukunft seine Zustimmung zu der einmaligen Schwemmung, die sogar den Gegenstand einer Konferenz zwischen Hofkammer und böhmischen Hofkanzlei bildete [7]. Auch 1731 bewilligt Sporck wieder nur ausnahmsweise und unpräjudizierbar die Schwemmung [8].

Nachdem die böhmische Kammer das Ergebnis der Untersuchung mit Bericht der Hofkammer am 20./I. 1720 vorgelegt hatte und über deren Ersuchen (20./III. 1720) die Hofkanzlei ein kaiserliches Reskript erwirkte, welches der Fiskalklage gegen Sporck freien Lauf gab, kam es zur Verhandlung beim größeren Landrecht, gegen dessen Urteil der Graf gewohnheitsgemäß die Revision ergriff. Ein kaiserliches Reskript trug ihm die Bezahlung von 928 fl. 9 kr. an das Ärar zu Handen des Königgrätzer Kreisamtes auf. Der Graf hinterlegte zwar am 10. Dez. 1725 den Betrag, erbat aber eine neuerliche Revision. Die hinterlegte Summe wurde aus der Kreisamtskassa in Nedělišt über Anweisung des Oberberg- und Münzadministrators von Lauer – er war jüngst geadelt worden – durch den Kuttenberger Berghofmeister Johann Franz Weyer [9] behoben. Nach Abzug von 587 fl. 45 kr., welche das Münzgefälle für Fällung und Schwemmung des Holzes bereits dem Trautenauer Rentamt vergütet hatte, wurden die verbleibenden 340 fl. 24 kr. gleichfalls dieser Stelle vor allem zur Besoldung des Forstpersonals ausgefolgt [10].

Der Prozess schwebte 1733, wie aus dem vom Generalprokurator ausgearbeiteten, durch die böhmische Kammer der Hofkammer vorgelegten "Status causarum fiscalium" [11] vom März dieses Jahres her vorgeht, noch immer "in revisorio". Die Akten dieses und weiterer Strafprozesse gegen Sporck waren an die Hofkanzlei geschickt worden, waren aber in der dortigen Registratur nicht auffindbar. Trotz alle Bemühungen konnte das kgl. Fiskalamt bei dem Lanbtafelamt nicht in Erfahrung bringen, wann die Akten expediert wurden. Sie waren und blieben verschwunden. Diesem sonderbaren Umstande verdankte es Sporck, dass es zu der kaum zu seinen Gunsten ausfallenden Revision nicht kam und er es auch nicht erlebte, dass ein von der Hoffammer bei der Hofkanzlei wiederholt eindringlichst betriebenes kaiserliches Reskript wider den "immer contradicirenden Herrn Graffen von Sporck" erlassen wurde, worin die Holzschwemmung ein für allemal zulässig erklärt werden sollte [12].

Am 09. Jänner 1721 wurde von "bekandten, doch ungenannten" Freunden des Grafen am "Clösterl zu Lyssa" ein Pasquill angeschlagen, das "Unpartheische End-Urtheil" in einer Reihe von Prozessen, wie es hätte erfließen müssen, wenn die Richter unparteiisch und gewissenhaft gewesen wären. Das Blatt behandelt unter anderm auch die Holzschwemmung und stellt in zügelloser Spottlust den Kammerrat Lauer bloß:

"Wegen der vorgenommenen schädlichen Klötzer-Schwemmen sollten mitten in dem Elbstrohm auf der nächsten besten Insel die noch wenig in rerum natura übrig seyn mögende Klöepl-Höltzer, so in der Gegend Kukus aufgefangen worden, schön ordentlich aufgescheutert umb und umb mit Bergstupfen außgeziret, so dan der Angeber dieser Schwemmung samb seinen adjutantes darauf gesetzet, und in perpetuam provinciae memoriam daselbst, jedoch mit dieser sonderbahren Abkühlung seines gegen dem Graffen von Sporckh gefaßten bössen Muthes aufgeopfer werden, daß es von Zeit zu Zeit mit einer frischen Kannen Wasser auß dem Elbestrohm dan widrumb mit einem neuen Klöpel erquicket werde" [13].

Noch 1734 erklärt der Graf, von seiner Forderung "nach zusammen bindung derer Klippel" bei Handhabung des Flößrechtes nicht Abstand nehmen zu können und verlangt den Ersatz gewisser Schäden, welche bei der Schwemmung im Jahre 1732, die er wieder ausnahmsweise zuließ [14] entstanden sein sollen [15] und im nächsten Jahre vertritt er den Standpunkt, die Anrainer seien zur Anhaltung des Holzes trotz entgegen stehender Verordnungen berechtigt, wenn auch der Fiskus erkläre, alle Schäden zu tragen, da niemand dafür bürge, dass derselbe sein Versprechen halte, gibt jedoch wenn auch wieder nur für ein Jahr seine Zustimmung [16].

Nach dem Tode des Grafen fiel die Herrschaft Gradlitz an das von ihm gestiftete Kukuser Hospital der Barmherzigen Brüder und die Holzschwemmung verschwindet aus den Cameralakten.


[1] Alt-Kolin und Basta, "wo vordem das aus dem königl. vorbehaltenen Reichenauer, Wamberger und Trautenauischen Waldungen, zum Behuf des Kuttenberger Bergwerks, nach den Krümmungen der Elbufer über 49. nach gerader Linie aber 12. Meilen Wegs herabgeflößte Holz aufgeschwemmet und ausgezogen wurde." D. Joh. Thad. Ant. Perthners, k. k. Bergrats, und sämtlicher Bergwissenschaften, öffentlichen Lehrers an der hohen Schule zu Prag, Beschreibung der böhmischen Flüsse. Prag 1771. S. 21.

[2] Gustav E. Pazaurek, Franz Anton Reichsgraf von Sporck, ein Mäzen der Barockzeit und seine Lieblingsschöpfung Kukus. Leipzig Karl. W. Hiersemann 1901, Folio. 32 S. m. 18 eingedr. Abb. u. 30 Taf.

[3] Ferdinand van der Roxas (=Friedr. Rothscholz) Leben Eines .... Herrn Frantz Anton Grafen von Sporck. Amsterdam 1715, 4°. S. 38. Aufs neue entworffen durch Gottwald Caesar von Stilleuau 1720, 4°. S. 40.

[4] Vernewerte Landes Ordnung Q XL: Ein jeder kan sein Holtz auff der Elbe und andern Flüssen hinflößen wo es ihm gefällig, doch da er dem Grundherrn an dem Wühr keinen Schaden zufüge, .....

[5] Arthur Kopp, Franz Anton Graf Sporck ein deutsch-böhmischer Mäzen und seine Streitgedichte gegen die Schurtzer Jesuiten, Prag 1910.

[6] Gem. Finanzarchiv. Aktenkonvolut unter 16./III. 1720.

[7] Hofkm. an b. Hofkzl. 14./I;  13./II., b. Hofkzl. an Hofkm. 17./III. und 15./V. 1721.

[8] b. Km. an Hofkm. 3./XI. 1731. – F. A. Sporck an Kreishauptleute u. an Gouverno 10. IV., Schreiben von .... Gouverno zu Prag an ... Kreishauptleute 17. IV., Sr. Excell. gegebene Erklärung auf das vorergehende Schreiben, Kukusbad 23. IV. 1731. Kopialbücher des Grafen F. A. Sporck (Prag, Landesarchiv Sign. 62 A 1) XXII.

[9] Seine Witwe wurde viele Jahre später das Opfer eines unerhörten Raubmordes. Sie wurde von einem Kupferschmiedgesellen, der sich als Rutengänger ("Virgulist") ausgab und in ein Kuttenberger  Zinshaus geschickt wurde, um einen angeblich dort vermauerten Schatz zu heben, mit noch 7 anderen Hausgenossen, mit einer Hacke ermordet. Wienerisches Diarium Nr. 23 vom 19. März und Anhang zu Nr. 26 vom 29. März 1738.

[10] Hofkm. an b. Km. 16./II. 1726. Beilagen: Kreishptm. an Statth. 10./XII. 1725. Lauer an b. Km. 4./IIL; b. Km. an Hofkm. 7./III. Hofbuchhalt. an Hofkm. 3./V.; Hofkm. an Universalbancalität 29./V. 1726.

[11]  F. A. unter 20. März 1733.

[12] Hofkm. an Hofkzl. 29./II. und 30./VII. 1732, 29./X. 1734, 27. II. 1737; b. Km. an Hofkm. 2./XII. 1735.

[13] MS. Sammlung des Gottfried Daniel Frh. V. Wunschwitz (1678 – 1741) Nr. 79, Landesarchiv Prag; auf 4 Seiten gedruckt und zusammengebunden mit "Die ungemeinde Tugend des ... Frantz Anton .. Grafen von Sporck" 1720 (böhm. Mus. Sign. 43 C 30).

[14] Sporck an Gf. Kaiserstein 20. IV. , an den Oberstburggrafen 20. IV., Antwort des Gf. Kaiserstein 21. IV. 1732. Kopialbüchrr XXII.

[15] Schreiben an ein Konig Gratzer Creyß-ambt wegen der schädlichen Klippel Schwemmung den Schaden und Unkosten zu ersetzen. Lyssau (Lissa a. d. Elbe) den 15. Xbris 1734. Kopialbücher XXIV.

[16] An das königl. Koniggratzer Creyß-Ambt wegen der mehrmaligen vornehmen wollenden Klippelschwemmung, darzu die einwilligung ertheilet worden. Prag, d. 26. Maii 1735. l. c.

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