Von Dr. Heinrich Benedikt
Unter den Prozessen, welche das Leben des Grafen Franz Anton Sporck, wohl
des größten Querulanten der Geschichte, ausfüllen, verdient der im nachstehenden
wiedergegebene aus dem Dunkel des alten Hofkammerarchivs ans Licht gezogen zu
werden. Das Aktenmaterial gewährt einen interessanten Einblick in das Rechtsleben
der vortheresianischen Zeit und bereichert die Kenntnis vom Berg- und Hüttenwesen,
sowie von der Benützung der natürlichen Wasserwege im 17. und 18. Jahrhundert.
Die Hauptsorge der Kuttenberger Hütte, in denen das für die Münze benötigte
Silber geschmolzen wurde, war die Beschaffung von Holzkohle. Steinkohle war
zwar schon im 16. Jahrhundert bekannt, doch kam sie erst in der zweiten Hälfte
des 18. Jahrhunderts in Verwendung. In der Regel genügten die herrschaftlichen
Meiler der Nachbarschaft, doch nötigte wiederholt die schwache Anlieferung den
Brennstoff aus abgelegenen Gegenden zu beziehen. In der Regierungszeit Kaiser
Maximilians II. wurde unter beträchtlichen Kosten durch Errichtung von Stauwehren
mit Durchlässen, sogenannten Klausen, die Holzflößung aus den ausgedehnten königlichen
Waldungen bei Trautenau ermöglicht. Der Kaiser droht in dem zu Wien, Montag
nach Mathias 1568, erlassenen Patent jenen, welche die Holzflößung aus den königlichen
Wäldern bei Trautenau auf Elbe und Aupa behindern und das für das Kuttenberger
Bergwerk, welches "unserer Kammer- und Landes Kleinod" genannt wird,
bestimmte Holz sich aneignen sollten, mit Bestrafung an Leib und Leben.
Im Jahre 1598 war eine große Holzmenge in den königlichen Wäldern gefällt worden,
um nach Alt-Kolin [1] zum Betriebe der Kuttenberger Hütten geschwemmt zu werden. Ein
einbrechendes Hochwasser erfasste das an den Ufern zum Schwemmen vorbereitete
Holz, vertrug es viele Meilen stromabwärts auf die überschwemmten Gründe, wo
es nach Rückgang des Wassers liegen blieb, bis es die Bewohner sich aneigneten.
Ein Patent Rudolfs II., gegeben zu Prag am Montag Bartolomäi 1598, weist auf
den dringenden Bedarf der Kuttenberger Schmelzhütten hin, nicht nur an Holzkohle,
sondern auch an Bauholz für die durch das auch dort wütende Unwetter beschädigten
Werksanlagen und befiehlt den Anrainern der Elbe und Aupa das angeschwemmte
Holz liegen zu lassen und den Organen des Kuttenberger Bergamtes und anderer
Behörden bei der durchzuführenden, neuerlichen Schwemmung dieses Holzes Hilfe
zu leisten. Nach dem Jahre 1625 geriet die Holzschwemmung außer Übung. Jm Jahre
1710 versuchte die Bergwerksverwaltung sie wieder ins Leben zu rufen, doch nahm
die böhmische Kammer infolge seitens der Flussanrainer erhobener Vorstellungen
davon Abstand. Erst 1717 wurde wieder Holz aus den Trautenauer Wäldern auf dem
Wasserwege nach Alt-Kolin geführt und da sich dieser Vorgang bewährte, würde
er im nächsten Jahre wiederholt. Die königliche Forstverwaltung verständigte
einige Wochen zuvor die an der Elbe gelegenen Herrschaften und Städte. Der Verwalter
der Sporckischen Herrschaft Gradlitz, Georg Anton Wagner, teilt in einem zu
Kukusbad am 08. Juli 1718 datierten Schreiben der Forstverwaltung mit, dass
die Wehre bei der Stangendorf er Mühle sich im Bau befinde, da die alte abgetragen
werden musste und dass infolge des geringen Wasserstandes die Holzbeförderung
erst in zwei bis drei Wochen stattfinden könne, außer wenn der Wasserstand vorher
erheblich zunehmen würde. Er werde beim nächsten Amtstag den Untertanen einschärfen,
sich an dem vorbeischwimmenden Holz nicht zu vergreifen, erwarte jedoch, dass
das Holz geflößt werde und lege gegen eine Schwemmung in losen Scheitern Verwahrung
ein.
Das Holz kam auch in der Tat erst am 03. August an die Gradlitzer Herrschaftsgrenze.
Bei der Stangendorfer Mühle wurde es auf Befehl des Grafen von den Untertanen
der Herrschaft aufgefischt und unter dieselben verteilt. Nur die wenigen Flöße
ließ man passieren, die Schwemmer aber, welche mit langen Stangen auf dem Ufer
das Holz begleiteten, um Klötze, welche sich am Wurzelwerk der Uferbäume und
Sträucher verfingen, in die Strömung zu reißen und Diebstähle zu verhindern,
wurden mit Gewalt vertrieben. Die böhmische Kammer forderte von Sporck die Rechtfertigung
seiner Handlungsweise. Der Graf verweist in seinem "Antwort-Schreiben an
die Böhm. Kammer wegen dehme auf der Elben geschwemten Klippelholtz, den 9ten
Septemb. Ao. 1718" darauf, dass gegen die Schwemmung bereits 1710 Protest
erhoben wurde, er beschuldigt den kaiserlichen Waldmeister von Trautenau, auf
eigene Faust, ohne hiezu seitens der böhmischen Kammer ermächtigt worden zu
sein, die Beförderung des Holzes auf eine schädliche Art unternommen zu haben,
erblickt darin einen strafbaren Eingriff in die Privilegien der Stände und macht
ihn für den "grausamben" Schaden verantwortlich, der an der Stangendorfer
Wehre, an den Ufern, von denen Teile mitgerissen worden, an den Wiesen, deren
Gras von den Schwemmern niedergetreten wurde und an der Fischerei entstanden
sei. Später sieht er im Kammerrat Lauer den Schuldigen. Er beruft sich auf seinen
Vater Johann Sporck, der bereits vor 40 Jahren aus gleichem Grunde zur Holpfändung
geschritten wäre, ohne deswegen irgendwie zur Verantwortung gezogen zu werden.
Er beruft sich weiters auf die kaiserlichen Patente und die Vernewerte Landesordnung,
die nur von einer Flößung, nicht aber von einer Schwemmung spricht und ersucht
eine solche Schwemmung für die Zukunft abzustellen. Die böhmische Kammer legt
durch die Hofkammer dem Kaiser die Bitte vor, gegen den Grafen die Anklage erheben
zu dürfen. Das kaiserliche Reskript vom 16. Jänner 1719 trägt der böhmischen
Kammer jedoch auf, mit der Fiskalklage solange zu warten, bis die anbefohlene
Untersuchung abgeschlossen sei und gibt bekannt, dass der Kaiser darüber erst
nach Vorlage eines ausführlichen Gutachtens, welches abverlangt wird, eine Resolution
fassen werde. Das kaiserliche Reskript, welches von der unter dem Präsidium
des Grafen Leopold Schlick stehenden böhmischen Hofkanzlei verfasst wurde, zeugt
eher von einer an Wohlwollen gegen Sporck grenzenden Unparteilichkeit, als von
einer Unterstützung des fiskalischen Interesses. Mit dem erwähnten kaiserlichen
Reskript wurde zugleich den Anrainern anbefohlen, bis zur: endgültigen Entscheidung
über die Berechtigung der Holzflößung dieselbe zu dulden. Das Königgrätzer Kreisamt
setzt von dieser einstweiligen Verfügung den Grafen in Kenntnis, der in einem
Memorial vom 13. März 1719 vom Kaiser eine autentische Interpretation des Wortes
"Flößen" erbittet. Solange diese nicht ergehe, werde er es sich nicht
nehmen lassen zu Flößen nicht gebundene Klötze anzuhalten, was ihm niemand verdenken
könne. Der Königgrätzer Kreishauptmann von Dobřensky, bei dem Sporck Protest
gegen jede künftige Schwemmung einlegt, bittet die Prager Statthaltern um Weisungen,
worauf ihm seine vorgesetzte Behörde am 30. März die Belehrung erteilt, er möge
die nötigen Vorkehrungen treffen, um bei zukünftigen Holzschwemmungen jede Beschädigung
am Besitze der Herren Landesinwohner zu verhindern und jeden Anlass zu "Unternehmungen",
wie sie Sporck begangen, zu beseitigen. Dem kaiserlichen Reskript zufolge, setzte
die Statthaltern eine "untersuchungs- und augenscheins-Commission"
ein. Kommissionsleiter war der dem Ritterstande angehörige Kreishauptmann des
Königgrätzer Kreises Karl Ferdinand Dobřenský von Dobřenic auf Nedělišt,
welchem ein Herr von Hillebrand, sowie der Kreissekretär als Schriftführer beigegeben
waren. Die böhmische Kammer wurde durch den kgl. böhm. Kammerrat, Oberberg-
und Münzadministrator Johann Franz Lauer und den kgl. Fiskaladjunkten Dr. Johann
Georg Hoffmann vertreten. Sporck nominierte als Vertreter seinen Sekretär Christoph
Scheffknecht und Paul Johann Kalina. Dobřenský, Hillebrand und der Kreissekretär
waren von Nedělišt, ihrem Amtssitze, Lauer und Dr. Hoffmann von Prag gekommen.
Die Funktionäre der Kreishauptmannschaft erhielten 4, die der böhmischen Kammer
8 Taggelder vergütet, da für die Reise von Prag nach Kukus und zurück je 2 Tage
gerechnet wurden. Das Tagesgeld für den Kreishauptmann betrug 12, für Hillebrand
8, für den Sekretär 3, für den Kammerrat 10, für den Fiskaladjunkten 6, zusammen
220 fl. Nach der Begehung der Ufer und der von Sporck angemeldeten Schäden fand
am 27. Juni die Sitzung der Kommission statt, bei welcher auch andere betroffene
Herrschaften und Stadtgemeinden vertreten waren.
Das Bergamt in Kuttenberg hatte eine genaue Berechnung des durch die "Holzpfändung"
verursachten Schadens und Nutzentganges aufgestellt, welche beachtenswerte Ausschlüsse
über die Art des Betriebes des Kuttenberger Silberbergwerkes gibt.
Bei der Stangendorfer Mühle wurden im ganzen 4732 Klüppel ans Land gezogen. Diese Menge entsprach 900 gefällten Baumstämmen. Aus dieser Menge hätten nach Angabe des Bergamtes wenigstens 1000 "Trugl" Kohlen hergestellt werden können. Infolge des durch Sporck verursachten Kohlenmangels musste der Betrieb in 3 Schmelzhütten mit 11 Öfen durch 9 Wochen hindurch, vom 23. Feber bis 29. April 1719, ruhen. Während dieser Zeit erhielt der Hüttenoffiziant seine Besoldung von |
122 |
fl. |
||
Die "jetziger Zeit pretiöse Futterung deren 6 Karnpferde" und die Knechte kosteten |
90 |
fl. |
||
Die Erzeugung blieb wöchentlich um 70 Mark Feinsilber, d. i. in 9 Wochen um 630 Mark zurück. Dadurch entstand, die Mark zu 21 fl. 15 kr. gerechnet, ein Gewinnentgang von |
13.387 |
fl. |
30 |
kr. |
Gewinnentgang an Kupfer |
1.650 |
fl. |
||
Ausfall beim Münzregal 1.500 fl. |
1.500 |
fl. |
||
Infolge des durch die Betriebseinstellung der Schmelzöfen und der Silberprägung hervorgerufenen Geldmangels mussten 88 Bergleute, das war die Hälfte des Standes, entlassen werden, wodurch die Erzförderung zurückblieb, ohne dass die feststehenden Betriebsauslagen herabgesetzt werden konnten, da die Besoldungen der Bergbeamten und die Steigerlöhne weiterliefen. Die dadurch entstandene Verteuerung der Erzgewinnung wird in Rechnung gestellt mit |
540 |
fl. |
||
Der Ausfall an der Tranksteuer, dadurch verursacht, dass Schmelzer, Taglöhner und Vorläufer der Hütten und die halbe Belegschaft des Bergwerkes ohne Arbeit und daher ohne Lohn blieben und nicht in gewohnter Weise Samstag und Sonntag ihr Krügel Bier tranken, beläuft sich auf |
30 |
fl. |
||
Das Fällen, zerkleinern und Schwemmen bis Kukus kostete |
189 |
fl. |
22 |
kr. |
Ein aus Pfählen gebauter Flussrechen, welcher das Schwemmholz in einen Elbearm zu führen hatte und durch einen Eisstoß weggetragen wurde, wird berechnet mit |
25 |
fl. |
||
Die Gesamtschadenssumme belauft sich nach der Kuttenberger Rechnung auf 17.893 fl. 52 kr. |
17.893 |
fl. |
52 |
kr. |
Auch Sporck ließ seinen angeblichen
Schaden berechnen und die "Beschreibung was die unzulässig und wider
die Landtsordnung lauffende Klippel Schwemmung 1717 und 1718 sub dato 3ten Aug.
auf Ihro Exell. (Tit.) Hochgräf. Sporckischen Herrschaft Gradlitz und Herzmanitz,
anfänglich der Schurtzer Brucken an, biß unter Herzmanitz an denen an dem Elbstrom
liegenden, so wohl obrigkeit als unterthänigen gründen, ufern, brucken und währen,
vor einen schaden verursacht hat ........ Kukusbad den 27. Junii a. 1719."
der Kommission vorlegen. Zuerst wird der Aufwand in Rechnung gestellt, der zur
Wiederherstellung des durch die angetriebenen Klötzer zerstörten Baus an der
Wehre bei der Stangendorfer Mühle erforderlich war. Außer dem Zimmermeister
waren 20 Taglöhner und 20 Bauern durch 25 Tage hindurch beschäftigt. Die Taglöhner
erhielten 12, die Bauern 9 kr. Da nach Abzug der Sonntage zwanzig Tage blieben,
wurde an Lohn 140 fl. verausgabt. Die Dringlichkeit des Baues entzog die Leute
der Feldarbeit, wodurch 211 Mandeln Weizen beim Gradlitzer Meierhof, Stangemdorf
und Wölsdorf nicht rechtzeitig eingeführt werden konnten, so dass infolge der
einsetzenden Regengüsse die Ähren auswuchsen. Da eine Mandel ein Strich Weizen
zu 4 fl. 30 kr. geschüttet hätte, während bei dem entstandenen Gewichtsverlust
und Rückgang in der Qualität nur wenig über 3 fl. erzielt wurden, betrüge der
Schaden zumindest 250 fl. Die Brücke bei der Kukuser Eremitage und die Wehre
bei Heřmanic seien gleichfalls beschädigt und weitere Brücken und Wehren
erschüttert worden, so dass für die Zukunft höhere Instandhaltungskosten erwüchsen,
an vielen Stellen seien die Ufer unterwühlt, große Stücke derselben "erbärmlich
abgefallen" und vom Wasser weggetragen worden, wodurch Obrigkeit und Untertanen
einen Schaden von 755 fl. erleiden. Die zerstörten Anlagen des Uferschutzes
hätten bei der Obrigkeit einen Wert von 513 fl. 42 kr., bei den Untertanen von
426 fl. entsprochen. Die Schwemmer hätten am Uferrande das Gras niedergetreten,
das Holz viele Fische erdrückt oder verjagt. Sporck forderte im ganzen eine
Entschädigung von 2149 fl. 46 kr. 3 pf.
Beide Parteien, der Kammerrat Lauer als Vertreter des Fiskus und die beiden
"Deputirte" des Grafen vertreten mit Zähigkeit ihren Standpunkt. Von
beiden Seiten wird mit persönlichen Angriffen nicht gespart, besonders dem Kammerrat
gebricht es nicht an verletzendem Spotte. Die schriftlichen Rechtsausführungen
der Parteien wurden dem Protokoll zugelegt.
Die Rechtfertigungs- und zugleich Beschwerdeschrift Sporcks führt im Wesen folgendes
aus: Der "Denunziant" oder Beschwerdeführer, Kammerrat Lauer, will
eine rein bürgerliche Streitsache zu einem Staatsverbrechen stempeln. Weder
der Kaiser, noch die Hoffammer, noch die böhmische Kammer hatten Kenntnis von
der beabsichtigten Holzschwemmung. Der Beschwerdeführer verletzt die Landordnung
und die Privilegien der böhmischen Stände, indem er wegen einer causa privata
die Fiskalklage beantragt.
In den Patenten Kaiser Maximilians II. und Rudolfs II. ist nicht vom Schwemmen,
sondern nur vom Flößen des Holzes die Rede. Der Unterschied zwischen Flößen
und Schwemmen ist sowohl der deutschen als der tschechischen Sprache, in welcher
die beiden angeführten kaiserlichen Patente ausgefertigt sind, bekannt. In den
Jahren 1616 1625 wurde allerdings, wie aus den Kuttenberger Holzrechnungen
hervorgeht, geschwemmt, aber keine Klötze, sondern Bretter, welche viel weniger
gefährlich sind. Der Beweis muss darin erblickt werden, dass das Holz nicht
wie beim Rundholz üblich nach Stämmen, sondern, wie bei Schnittholz die Regel,
nach Klaftern verrechnet wurde. Auch sei es "notorie bekandt, dass dieser
Orthen, wo hier in loco quaestionato die Elbe flüsset, dazemahlen vor 100 Jahren
lauther Wusteney undt keine Felder, Mühlen, Wiesen, Gärten an der Elbe angebaut
gewesen, mithien solche Holtz Schwemmung denen Inwohnern entweder gar nicht
oder wenigstens nicht so schädlich fallen können, wie es anjetzo in der That
befunden worden". Sporck spielt hier auf die Anlage des Kukusbades an,
welches ihm seine Entstehung inmitten unwegsamer Elbeauen verdankt, jener leider
zum größten Teil verfallenen, einst ausgedehnten Stätte vielfacher Kunst [2]. In dem 1715 erschienenen
"Leben eines herrlichen Bildes" heißt es, dass der Graf "an einem
furchtsamen Aufenthalt derer wilden Thiere eine anmuthige Wohnstadt derer Menschen;
einen verborgenen und unachtbaren Brunnen in einen hochschätzbaren Schatz der
Gesundheit; und ein vor Alters dahin gesetztes, nachmals aber mit Gesträuch
verwachsenes Creutz in herrliche Kapellen, prächtige Kirchen, wol-fundirte Spitäler
und Klöster verwandelt hat" [3].
Auch fand, wie die Justifizierungsschrift fortfährt, die Schwemmung damals zur
Zeit der "Rebellion, wo alles bundt-über Eck gegangen" statt. Auf
keinen Fall darf die Schwemmung unter Gefährdung der Bewohner erfolgen, da dies
der Absicht der kaiserlichen Patente widerspricht und der Landesordnung zuwiderläuft.
Übrigens sind die beiden kaiserlichen Patente durch die vernewerte Landesordnung
als späteres und allgemeines Gesetz aufgehoben. In der Landesordnung ist ausdrücklich
vom Flößen und nicht vom Schwemmen die Rede
[4]. Schon vor 40 Jahren hat sein
Vater Johann Sporck Holz, welches vorbeigetrieben werden sollte, aufgehalten,
ohne deshalb behelligt worden zu sein. Im Jahre 1710 hat die böhmische Kammer
selbst die beabsichtigte Schwemmung eingestellt, als die Anrainer gegen dieselbe
Verwahrung einlegten. Daß der Gradlitzer Verwalter im Jahre 1717 das Holz passieren
ließ, kann nicht als Zustimmung aufgefaßt werden, da der Verwalter erst vor
kurzem seinen Posten angetreten hatte und sich in der strittigen Frage noch
nicht auskannte. Nicht der Kammerrat Lauer, sondern der Graf Sporck vertrete
öffentliches Interesse, denn hinter ihm stehe die "Gemeinde" der Elbanwohner
und das wahre Interesse des Kaisers und des Fiskus, dem durch Fortsetzung der
widerrechtlichen Schwemmung nur noch weitere Auslagen erwachsen wären. Auch
ist "Ihre Excell. glaubwürdig hinterbracht worden, dass man zu Kuttenberg
von anderwerts um 4 bieß 6 Groschen für Trugl Kohlen leichter haben .... könne".
Auf den angeblichen Schaden von 8000 fl. des Kuttenberger Berg- und Schmelzwerkes
wird nicht näher eingegangen, denn wenn er bestehe, hat ihn Lauer zu ersetzen.
Qui enim est causa causae est causa causati. Den Schaden hat nicht der Fiskus,
sondern Lauer als Pächter des Werkes zu tragen. Die Schwemmung ist eine Eigenmächtigkeit
des Anzeigers, gegen welche die Pfändung des "Schaden thuenden Corporis"
zulässig ist, zumal dadurch auch für die Gegenseite ein weiterer Schaden abgewendet
wurde. Auch ist ein großer Teil des Holzes weitergeschwommen und den Flößen
überhaupt kein Hindernis bereitet worden. Bei der Schwemmung wurde ein Paß aus
dem Jahre 1717 vorgewiesen, dessen Gültigkeit bereits erloschen war. Auch protestierte
der Gradlitzer Verwalter rechtzeitig gegen die Schwemmung und machte auf die
Arbeiten an der Stangendorfer Wehre aufmerksam. Da an den aufgefischten Klüppeln
nicht das kaiserliche Waldzeichen, sondern verschiedene andere Marken ersichtlich
waren, konnten der Graf und seine Leute gar nicht wissen, dass es sich um kaiserliches
Holz handle. Ein Verschulden liegt ausschließlich auf Seite des Anzeigers. Es
wird daher der böhmischen Kammer empfohlen, sich gegen denselben den Regress
zu sichern. Der Graf erblickt in dem Antrag, ihn als "Criminaldeliquenten"
hinzustellen, "der iuxta sanctionem Maximiliani an Leib und Leben zu bestrafen
wäre", eine Verspottung seiner Person.
Die von Kammerrat Lauer und Fiskaladjunkt Dr. Hoffmann, als Delegierte der böhmischen
Kammer ausgearbeitete Gegenschrift versucht die Rechtfertigung- und Beschwerdepunkte
des Grafen Punkt für Punkt zu widerlegen. Der Inhalt der weitschweifigen, im
Einzelnen aber oft unterhaltlichen Ausführungen ist in kurzem folgender: Der
Graf verletzt ein öffentliches Interesse, nämlich das der böhmischen Kammer,
zu der das Berg- und Schmelzwerk in Kuttenberg gehört. Der Kammerrat ist nicht,
wie der Graf behauptet, Pächter und Unternehmer, sondern eine Amtsperson und
wird gegen den Vorwurf sein persönliches Interesse zu verfolgen, den er der
Instifizierungsschrift entnimmt, gehörige Genugtuung fordern.
Die Silberförderung und Münzprägung ist eine allgemeine Landesangelegenheit.
Auch wurde, da die Elbe ein öffentlicher Fluss ist, das jedermann zustehende
Flößrecht verletzt. Weder die kaiserlichen Patente, noch die Landesordnung,
weder die tschechische, noch die deutsche Sprache kennen einen Unterschied zwischen
Flößen und Schwemmen. Aus dem kaiserlichen Patent von 1598 erhelle, dass schon
damals Klüppel geschwemmt wurden, sonst hätten ja die Anrainer nicht verhalten
werden können, das durch Hochwasser auf ihren Grund vertragene Holz zusammeln.
An geflößten Stämmen war ein Diebstahl infolge der Unmöglichkeit der Fortbringung
ausgeschlossen. Das Wort "Flößen" kommt von "Flüssen" (fließen)
und ist mit Schwemmen sinngleich. Beides heißt im tschechischen plaweni und
plawba. Die Holzschwemmung ist nichts außergewöhnliches, sie wird unter anderem
auf dem Inn betrieben, wo Holz aus Graubünden nach Hall zum Salzsieden gebracht
wird, ebenso in Steiermark und Österreich. Das Schwemmen auf öffentlichen Flüssen
ist ohne Schädigung der Anrainer nach der vernewerten Landordnung gestattet,
da im Flößrecht inbegriffen. Auch 1717 wurde Holz in Klüppeln geschwemmt und
erst in Kuttenberg zerkleinert.
Der Einwurf Sporcks, die geänderte Bodenkultur habe die vor 100 Jahren noch
ungefährliche Holzschwemmung zu einer gegenwärtigen Gefahr gemacht, gibt den
Vertretern des Fiskus willkommenen Anlass, Sporck mit Spott zu überschütten.
Es scheint, so heißt es, "daß Sr. Excell. Herr Graff Sporck, oder dessen
Mandatarii die alten Nachrichten und Historien von Böhmer landt wenig mußten
durchgeblättert haben, dann wann sonsten keine andere Proben, oder Nachrichten
vorhanden wären, so wird des Hajeci ausgegangene Chronica sathsamb bezeugen,
das nicht nur vor 100 Jahren, sondern von etlichen saeculis her, die Leibgedings
Städte, Königshoff, Jaromiřz, Königgrätz, dann Pardubitz, Podiebrad, Nimburg
und dergl. mehr (die Marktflecken und dorfschafften zu geschweigen) an der Elbe
erbauet gewesen, und zweifelsohne wie zur jetzigen zeith, also auch dazumahlen
zu Ihrer Nothdurfft, Nahrung und Gewerb, die Mühlen an der Elb, dann Gärten,
Wiesen und Felder werden gehabt und cultivirt haben, ob aber außer diesen nothwendigkeiten
unsere alten Proceres etwa ausgehaute Zwärgel und andere Statue und Figuren
darumben vielleucht der Herr Graf Sporck die Ihro May. und dem Publico sehr
angedeihliche Holtz- Flöß- oder Schwemmung absolute eingestelter wissen will,
an der Elbe, wie zu Kukus Baad auf dero guth zu ersehen, zur selbigen Zeith
auff gerichtet haben solten, solches haltet man selbst nicht darvor, sondern
es werden sich dieselben mit Ernsthafftere distractionibus erlustiget, und darneben
Ihre devotiones gegen Ihren Landesfürsten, in so viel unterthanigst contestiret
haben, dass sie umb lediglich einen strafbahren actum zu behaupten, sich; etwa
in die Landesfürft. regalien, und an deme, woran dem Publico haubtsachlich gelegen
ist, am wenigsten hätten reiben, oder solche perturbieren wollen, und zwahr
umb so weniger, alß vors andere wie folgen wird, ein von der beschehenen Flöß-
oder Schwemmung herrührender Schaden, oder Nachteil zur Zeith nicht erwiesen,
und dargethan worden".
Was die Statuen betrifft, über die Lauer sich lustig macht, so waren dieselben
eine besondere, aus dem Geschmacke seiner Zeit entstandene Liebhaberei des Grafen,
die einige Jahre später zu einer Manie ausartete, bis einige dieser Standbilder
und deren Inschriften neben der Verbreitung verbotener Druckschriften den Anlass
zu einem mehrjährigen Strafprozesse wegen Ketzerei bildete, in welchem Sporck
zu 6000 Dukaten verurteilt wurde. Die erwähnten polychromen "Zwärgel"
fassten die nahe dem rechten Elbeufer gelegene "Renne" oder
"Ringel-Bahn" ein. Sie sind den Gestalten verwandt, die sich im Salzburger
Stift St. Peter befinden und aus dem "Zwergeltheater" des Mirabellgartens
stammen. Das Kukuser "Zwergen-Cabinet" entsprach der Mode des plastischen
Gartenschmuckes. Auch im Schlosspark zu Lissa ließ Sporck diese kleinen Wesen
aufstellen, deren zahlreiche Vettern die Gartenmauer des benachbarten Benateker
Schlosses zieren.
Wie die Gegenschrift weiter ausführt, sind an keiner Stelle Beschädigungen zu
sehen, die nachweislich von der Holzschwemmung herrühren. Die Ausschwemmung
der Ufer rührt "aus übler würtschaft und nachlassigkeit der Würtschafftsbeamten"
her, denn dieselben Unterspülungen können dort beobachtet werden, wohin die
Klüppel gar nicht gekommen sind. Davon, dass General Johann Sporck vor 40 Jahren
eine angebliche Holzschwemmung behinderte, ist amtlich nichts bekannt. Was die
Beanstandung des Passes aus dem Jahre 1717 betrifft, hätte der Graf die Ausstellung
eines neuen verlangen können, gegen welche kein Hindernis obwaltete. Durch die
schriftliche Verständigung des Trautenauer Waldmeisters war jede Möglichkeit,
am Ursprung des Holzes zu zweifeln, benommen. Auch waren die Klüppel mit dem
kaiserlichen Waldzeichen versehen. Die anderen Marken waren von den Holzhauern
zur Kennzeichnung ihres Anteils an der Fällarbeit eingeschnitten worden.
Laut "Specification" des noch vorhandenen Holzes in Stangendorf, Schlotten,
Prode und Heřmanic waren von 439 Klüppeln nur 14 gezeichnet. Der Verdacht
ist jedoch nicht unbegründet, dass die Marken weggeschnitten wurden.
Die Vertreter der böhmischen Kammer beantragen, Sporck zum Schadenersatz zu
verhalten und das Strafverfahren einzuleiten. Sporck müsse zu einer großen Strafe
verurteilt werden, "weillen auch gewiß und unfehlbar, daß selbter die anliegende
Obrigkeiten, und Beambte zu gleichmäßiger Aufflähnung persuadiren lassen."
Die Kommission vermerkte auch die Aussagen der anderen vorgeladenen Anrainer.
Der Primator von Köhiginhof verweist namens des Magistrates auf die Gefährlichkeit
der Schwemmung, vermag aber als tatsächliche Unterlage seiner Behauptung nur
anzuführen, dass eine arme Witwe über Beschädigung einer Wiese Klage führe.
Der Kammerrat wendet ein, die Witwe möge ruhig, wenn ihre Angabe, die er bezweifelt,
richtig ist, ihren Entschädigungsanspruch geltend machen. Der Stadt Königinhof
war offenkundig nur daran gelegen, sich dem Grafen Sporck erkenntlich zu erweisen.
Schon am 13. August hatte der Magistrat ein "Danksagung Schreiben an Ihre
Hoch Graf. Excell... wegen unterbrechung der schädlichen Klüppelholtz Schwemerey"
gerichtet, in dem er als "weltkündiger Woltthätter der Erarmbt- und desolirten"
gefeiert wird, weil er durch Verhütung weiterer Schwemmung Schaden von der Stadt
abgewendet habe. Die Stadt war dem Grafen wegen der Gewährung eines Darlehens
verpflichtet, dessen Zinsenstundung unter Einem verlangt wird, so dass die Vorstellungen
des Magistrates wegen der Gefährlichkeit der "Separaten Holtzschwemung"
nicht voll beweiskräftig sind.
Der Pfarrer von Heřmanic meldet die Beschädigung einer Kirchenwiese an.
Die Deputierten von Jaroměř machen auf die besondere Gefahr aufmerksam,
die den 5 Brücken, 4 Mühlen und Wehren ihrer Stadt drohen, die durch ihre Lage
nahe der Einmündung von Aupa und Mettau und an der Biegung der Elbe ohnehin
Stärker unter Hochwasser zu leiden habe, als die anderen Ortschaften an diesen
Flüssen und außerstande sei, einen aus der Schwemmung sich ergebenden Schaden
zu tragen, worauf der Kammerrat bemerkt, das Jahr 1717 habe die Ungefährlichkeit
des Schwemmens bewiesen. Der Vertreter der Herrschaft Jaroměř
empfiehlt die Schwemmung in Scheitern statt in Klötzen. Der Waldbereiter der
Herrschaft Hořenoves erhob keinen Einspruch gegen die Schwemmung.
Die Aussage dieses Forstbeamten ist bemerkenswert, weil auf Hořenoves die
Gräfin Rosalia Sporck saß, die Witwe nach dem Jüngeren Bruder Franz Antons,
mit welcher er einen jahrelangen Prozess führte, in welchem er seine Schwägerin
in der gröbsten Weise beleidigte, so dass diese keinen Grund hatte ihren erbitterten
Widersacher in seinem Kampfe gegen die böhmische Kammer zu unterstützen.
Die Stadt Königgrätz hatte trotz Vorladung keine Vertreter entsendet, erfährt
aber den Vorwurf seitens des fiskalischen Vertreters, dass sie die Flusspolizei
ungenügend handhabe.
Unter den Beschwerdeführern befand sich auch der Burggraf der den Jesuiten gehörigen
Herrschaft Schurz. Er behauptet, das Holz hätte mit solcher Kraft gegen die
durch die Strömung unterwaschenen Ufer gedrückt, dass überhängende Teile, welche
noch Jahre lang gehalten hätten, einstürzten. Der Kammerrat bestreitet dies,
meint aber, selbst wenn den Schurzer Jesuiten dadurch ein Schade erwachsen sei,
der übrigens durch einfache Befestigung des Ufers zu vergüten gewesen wäre,
"wären die Herrn Patres Societatis Jesu Ihrem Fundatori hoffentlich dasjenige
nachsehen und vielmehr mit beiden Händen die empfangenen Wohltaten durch Beförderung
Ihre Mayt. allerhöchsten Interessen zu demeriren sich befleißen".
Sporck, Jansenist vom Scheitel bis zur Sohle, der ein Vermögen in der Drucklegung
jansenistischer Schriften verausgabte, pflog mit dem damaligen Superior der
Schurzer Jesuiten Adam Kirchmayer freundnachbarliche Beziehungen, die nach dem
Tode desselben in einer dauernden Verehrung des Grafen für den als wahrhaft
fromm geschilderten Geistlichen fortwirkten. Es verdient Beachtung, dass die
Jesuiten hier mit Sporck, dessen einige Jahre später zum Ausbruch kommende Fehde
mit den Schurzern die antijesuitische Literatur um eine Flut von Schmähliedern
und Pasquillen [5].
bereicherte, die umfangreiches Matertal in dem gegen den Grafen eingeleiteten
"Ketzerprozeß" bildeten, einmütig vorgehen, wobei es aber
dem Kammerrat Lauer glückt, dem Schurzer Burggrafen eine gründliche
Abfuhr zu erteilen.
Zum Schlusse kündet der Kammerrat die beabsichtigte Schwemmung von bereits
gefällt liegenden 7000 Klüppeln an, wogegen Sporck protestiert, während
sich die übrigen Anrainer ruhig verhalten [6].
Einige Monate später gibt schließlich auch Sporck ausnahmsweise und
unter Verwahrung für die Zukunft seine Zustimmung zu der einmaligen Schwemmung,
die sogar den Gegenstand einer Konferenz zwischen Hofkammer und böhmischen
Hofkanzlei bildete [7].
Auch 1731 bewilligt Sporck wieder nur ausnahmsweise und unpräjudizierbar
die Schwemmung [8].
Nachdem die böhmische Kammer das Ergebnis der Untersuchung mit Bericht
der Hofkammer am 20./I. 1720 vorgelegt hatte und über deren Ersuchen (20./III.
1720) die Hofkanzlei ein kaiserliches Reskript erwirkte, welches der Fiskalklage
gegen Sporck freien Lauf gab, kam es zur Verhandlung beim größeren
Landrecht, gegen dessen Urteil der Graf gewohnheitsgemäß die Revision
ergriff. Ein kaiserliches Reskript trug ihm die Bezahlung von 928 fl. 9 kr.
an das Ärar zu Handen des Königgrätzer Kreisamtes auf. Der Graf
hinterlegte zwar am 10. Dez. 1725 den Betrag, erbat aber eine neuerliche Revision.
Die hinterlegte Summe wurde aus der Kreisamtskassa in Nedělišt über
Anweisung des Oberberg- und Münzadministrators von Lauer er war
jüngst geadelt worden durch den Kuttenberger Berghofmeister Johann
Franz Weyer [9]
behoben. Nach Abzug von 587 fl. 45 kr., welche das Münzgefälle für
Fällung und Schwemmung des Holzes bereits dem Trautenauer Rentamt vergütet
hatte, wurden die verbleibenden 340 fl. 24 kr. gleichfalls dieser Stelle vor
allem zur Besoldung des Forstpersonals ausgefolgt [10].
Der Prozess schwebte 1733, wie aus dem vom Generalprokurator ausgearbeiteten,
durch die böhmische Kammer der Hofkammer vorgelegten "Status causarum
fiscalium" [11]
vom März dieses Jahres her vorgeht, noch immer "in revisorio".
Die Akten dieses und weiterer Strafprozesse gegen Sporck waren an die Hofkanzlei
geschickt worden, waren aber in der dortigen Registratur nicht auffindbar. Trotz
alle Bemühungen konnte das kgl. Fiskalamt bei dem Lanbtafelamt nicht in
Erfahrung bringen, wann die Akten expediert wurden. Sie waren und blieben verschwunden.
Diesem sonderbaren Umstande verdankte es Sporck, dass es zu der kaum zu seinen
Gunsten ausfallenden Revision nicht kam und er es auch nicht erlebte, dass ein
von der Hoffammer bei der Hofkanzlei wiederholt eindringlichst betriebenes kaiserliches
Reskript wider den "immer contradicirenden Herrn Graffen von Sporck"
erlassen wurde, worin die Holzschwemmung ein für allemal zulässig
erklärt werden sollte [12].
Am 09. Jänner 1721 wurde von "bekandten, doch ungenannten" Freunden
des Grafen am "Clösterl zu Lyssa" ein Pasquill angeschlagen,
das "Unpartheische End-Urtheil" in einer Reihe von Prozessen, wie
es hätte erfließen müssen, wenn die Richter unparteiisch und
gewissenhaft gewesen wären. Das Blatt behandelt unter anderm auch die Holzschwemmung
und stellt in zügelloser Spottlust den Kammerrat Lauer bloß:
"Wegen der vorgenommenen schädlichen Klötzer-Schwemmen sollten
mitten in dem Elbstrohm auf der nächsten besten Insel die noch wenig in
rerum natura übrig seyn mögende Klöepl-Höltzer, so in der
Gegend Kukus aufgefangen worden, schön ordentlich aufgescheutert umb und
umb mit Bergstupfen außgeziret, so dan der Angeber dieser Schwemmung samb
seinen adjutantes darauf gesetzet, und in perpetuam provinciae memoriam daselbst,
jedoch mit dieser sonderbahren Abkühlung seines gegen dem Graffen von Sporckh
gefaßten bössen Muthes aufgeopfer werden, daß es von Zeit zu
Zeit mit einer frischen Kannen Wasser auß dem Elbestrohm dan widrumb mit
einem neuen Klöpel erquicket werde" [13].
Noch 1734 erklärt der Graf, von seiner Forderung "nach zusammen bindung
derer Klippel" bei Handhabung des Flößrechtes nicht Abstand
nehmen zu können und verlangt den Ersatz gewisser Schäden, welche
bei der Schwemmung im Jahre 1732, die er wieder ausnahmsweise zuließ [14]
entstanden sein sollen [15]
und im nächsten Jahre vertritt er den Standpunkt, die Anrainer seien zur
Anhaltung des Holzes trotz entgegen stehender Verordnungen berechtigt, wenn
auch der Fiskus erkläre, alle Schäden zu tragen, da niemand dafür
bürge, dass derselbe sein Versprechen halte, gibt jedoch wenn auch wieder
nur für ein Jahr seine Zustimmung [16].
Nach dem Tode des Grafen fiel die Herrschaft Gradlitz an das von ihm gestiftete
Kukuser Hospital der Barmherzigen Brüder und die Holzschwemmung verschwindet
aus den Cameralakten.
[1] Alt-Kolin und Basta, "wo
vordem das aus dem königl. vorbehaltenen Reichenauer, Wamberger und Trautenauischen
Waldungen, zum Behuf des Kuttenberger Bergwerks, nach den Krümmungen der Elbufer
über 49. nach gerader Linie aber 12. Meilen Wegs herabgeflößte Holz aufgeschwemmet
und ausgezogen wurde." D. Joh. Thad. Ant. Perthners, k. k. Bergrats, und
sämtlicher Bergwissenschaften, öffentlichen Lehrers an der hohen Schule zu Prag,
Beschreibung der böhmischen Flüsse. Prag 1771. S. 21.
[2] Gustav E. Pazaurek, Franz
Anton Reichsgraf von Sporck, ein Mäzen der Barockzeit und seine Lieblingsschöpfung
Kukus. Leipzig Karl. W. Hiersemann 1901, Folio. 32 S. m. 18 eingedr. Abb. u.
30 Taf.
[3] Ferdinand van der Roxas
(=Friedr. Rothscholz) Leben Eines .... Herrn Frantz Anton Grafen von Sporck.
Amsterdam 1715, 4°. S. 38. Aufs neue entworffen durch Gottwald Caesar von Stilleuau
1720, 4°. S. 40.
[4] Vernewerte Landes Ordnung
Q XL: Ein jeder kan sein Holtz auff der Elbe und andern Flüssen hinflößen wo
es ihm gefällig, doch da er dem Grundherrn an dem Wühr keinen Schaden zufüge,
.....
[5] Arthur Kopp, Franz Anton
Graf Sporck ein deutsch-böhmischer Mäzen und seine Streitgedichte gegen die
Schurtzer Jesuiten, Prag 1910.
[6] Gem. Finanzarchiv. Aktenkonvolut
unter 16./III. 1720.
[7] Hofkm. an b. Hofkzl. 14./I;
13./II., b. Hofkzl. an Hofkm. 17./III. und 15./V. 1721.
[8] b. Km. an Hofkm. 3./XI.
1731. F. A. Sporck an Kreishauptleute u. an Gouverno 10. IV., Schreiben
von .... Gouverno zu Prag an ... Kreishauptleute 17. IV., Sr. Excell. gegebene
Erklärung auf das vorergehende Schreiben, Kukusbad 23. IV. 1731. Kopialbücher
des Grafen F. A. Sporck (Prag, Landesarchiv Sign. 62 A 1) XXII.
[9] Seine Witwe wurde viele
Jahre später das Opfer eines unerhörten Raubmordes. Sie wurde von einem Kupferschmiedgesellen,
der sich als Rutengänger ("Virgulist") ausgab und in ein Kuttenberger
Zinshaus geschickt wurde, um einen angeblich dort vermauerten Schatz zu heben,
mit noch 7 anderen Hausgenossen, mit einer Hacke ermordet. Wienerisches Diarium
Nr. 23 vom 19. März und Anhang zu Nr. 26 vom 29. März 1738.
[10] Hofkm. an b. Km. 16./II.
1726. Beilagen: Kreishptm. an Statth. 10./XII. 1725. Lauer an b. Km. 4./IIL;
b. Km. an Hofkm. 7./III. Hofbuchhalt. an Hofkm. 3./V.; Hofkm. an Universalbancalität
29./V. 1726.
[11] F. A. unter 20. März 1733.
[12] Hofkm. an Hofkzl. 29./II.
und 30./VII. 1732, 29./X. 1734, 27. II. 1737; b. Km. an Hofkm. 2./XII. 1735.
[13] MS. Sammlung des Gottfried
Daniel Frh. V. Wunschwitz (1678 1741) Nr. 79, Landesarchiv Prag; auf
4 Seiten gedruckt und zusammengebunden mit "Die ungemeinde Tugend des ...
Frantz Anton .. Grafen von Sporck" 1720 (böhm. Mus. Sign. 43 C 30).
[14] Sporck an Gf. Kaiserstein
20. IV. , an den Oberstburggrafen 20. IV., Antwort des Gf. Kaiserstein 21. IV.
1732. Kopialbüchrr XXII.
[15] Schreiben an ein Konig
Gratzer Creyß-ambt wegen der schädlichen Klippel Schwemmung den Schaden und
Unkosten zu ersetzen. Lyssau (Lissa a. d. Elbe) den 15. Xbris 1734. Kopialbücher
XXIV.
[16] An das königl. Koniggratzer
Creyß-Ambt wegen der mehrmaligen vornehmen wollenden Klippelschwemmung, darzu
die einwilligung ertheilet worden. Prag, d. 26. Maii 1735. l. c.