Quelle: "Aus Rübezahls Heimat", Mai 1952

Welche Staatsangehörigkeit besitzen wir?

von Amtsgerichtsrat Dr. Wilhelm Dienelt

Wiederholt schon wurde obige Frage in der Presse ventiliert, oft schon waren die Gemüter unserer Landsleute bei Auseinandersetzungen bezüglich dieser Frage in Wallung geraten, insbesondere, als obige Frage letztmalig vom Bayerischen Innenministerium in negativer Form beantwortet wurde. Wir wollen uns daher einmal objektiv mit dieser Frage auseinandersetzen.

Wir Sudetendeutschen waren einst Staatsbürger der großen Österreichisch-Ungarischen Monarchie und als dieselbe 1918 zerfiel, wurden wir Staatsbürger der damals neu geschaffenen Tschechoslowakischen Republik. Wir blieben Staatsbürger dieser Republik bis zum Jahre 1938. Im Herbst 1938 wurden die sudetendeutschen Gebiete der ehemaligen Tschechoslowakei nicht etwa durch Volksabstimmung, sondern durch einen Staatsvertrag, den das ehemalige Großdeutsche Reich mit einem Teil der heutigen Siegermächte abschloss, ein Bestandteil dieses Reiches. Nunmehr wurden auf Grund des Art. II des Gesetzes vom 21. 11. 38 (R. G. Bl. I S. 1641) und gem. dem Vertrag zwischen dem ehemaligen Großdeutschen Reich und der damaligen Rest-Tschechoslowakei über Staatsangehörigkeit und Optionsfragen vom 26. 11. 38 (R. G. Bl. II S. 895) alle Sudetendeutschen, die vor dem 01. Oktober 1938 nicht deutsche, sondern tschechoslowakische Staatsbürger waren, deutsche Staatsangehörige und blieben es bis zum Umbruch des Jahres 1945.

Ab diesem Zeitpunkt ist die Beurteilung der Frage der Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Sudetendeutschen nicht mehr einheitlich.

In der englischen Zone werden die Sudetendeutschen als deutsche Staatsangehörige betrachtet. (England hat bekanntlich das Abkommen vom Jahre 1938 mit unterzeichnet, offenbar hält man sich dort noch im gewissen Rahmen an dieses Abkommen gebunden.)

In der amerikanischen Zone betrachtet man alle Sudetendeutschen, die vor dem Anschluss im Jahre 1938 nicht deutsche, sondern tschechoslowakische Staatsangehörige waren — und das war der größte Teil der Sudetendeutschen — seit 1945 nicht als deutsche Staatsangehörige mit Ausnahme derjenigen, die in den Jahren 1938 - 1945 eine Einzelstaatsangehörigkeitsurkunde durch das Deutsche Reich erhalten haben. Diese aber haben nur vereinzelt Sudetendeutsche bekommen. Diese in der amerikanischen Zone vertretene Auffassung wird damit begründet, dass nach einer Anordnung der amerikanischen Besatzungsmacht die Gebietserwerbungen des ehemaligen Großdeutschen Reiches nach dem 31.12.1937 und alle in diesem Zusammenhang ergangenen Gesetze als unwirksam erklärt wurden.

Wir sehen also, es herrscht bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit der Sudetendeutschen keine einheitliche Auffassung und es ist Sache der Bundesrepublik, hier volle Klarheit zu schaffen. Vorläufig sind nach Art. 33 G. G. alle Sudetendeutschen, wenn ihnen nicht ausdrücklich und persönlich die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde – wie schon angeführt, hat der größte Teil der Sudetendeutschen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht persönlich verliehen bekommen – den deutschen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt, ohne aber die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Offenbar vertritt die amerikanische Besatzungsmacht den oben angeführten Standpunkt deshalb, da sie ja das Abkommen im Jahre 1938 nicht mit unterfertigt hat.

Nunmehr hat der Vertreter der Sudetendeutschen Landsmannschaft – der jetzigen überparteilichen Organisation – Dr. Rudolf Lodgman von Auen und mit ihm die Arbeitsgemeinschaft zur Wahrung sudetendeutscher Interessen – in dieser sind bekanntlich die drei großen ehemaligen politischen Richtungen des Sudetendeutschtums durch Dr. Lodgman, MdB Hans Schütz und MdB Reitzner vertreten – bereits im Jahre 1951 zu dieser Frage Stellung genommen, wie folgt:

"Ein internationaler Vertrag, wie das Münchener Abkommen, konnte überhaupt nicht gekündigt werden, da eine solche Kündigungsmöglichkeit im Vertrag selbst nicht vorgesehen war. Es wäre auch ganz absurd, dass die durch das Münchener Abkommen auf Grund des Völkerbundstatuts vorgenommene territoriale Änderung in Mitteleuropa nur als zeitlich begrenzt gemeint war. Es ist klar, dass die Zuteilung eines Territoriums an einen Staat oder seine Wegnahme von einem Staat völkerrechtlich als eine endgültige Maßnahme zu betrachten ist, wenn nicht etwa ausdrücklich eine solche territoriale Änderung bloß auf Zeit und unter Bedingungen festgelegt wurde. Daher hatte es sich beim Münchener Abkommen um eine endgültige Zuteilung des Sudetenlandes zum Deutschen Reich gehandelt. Diese konnte natürlich 1945 wieder rückgängig gemacht werden, sie konnte aber niemals rückwirkend aus der Welt geschafft werden.

Völkerrechtlicher Tatbestand:

a.) Die Sudetendeutschen des geschlossenen Sprachgebietes (Sudeten, Böhmerwald, Südmähren) sind durch den zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakei, abgeschlossenen Vertrag vom 26.11.1938 deutsche Reichsangehörige geworden. Diese Verfügung fußte auf dem damals von allen in Berlin akkreditierten Staaten anerkannten Vertrag von München, durch den das geschlossene sudetendeutsche Sprachgebiet Reichsgebiet geworden ist. Die Grundlage hierfür waren jene Bestimmungen des Völkerbundstatuts, nach denen eine Änderung der in den Friedensverträgen von Paris getroffenen territorialen Ordnung Vorbehalten worden war. So wurde dieses Gebiet deutsches Reichsgebiet und das Deutsche Reich konnte die deutsche Staatsangehörigkeit der Bewohner nunmehr souverän und grundsätzlich allgemein regeln. Dies ist durch oben angeführte Verordnung vorgesehen, die Sudetendeutschen wurden demgemäß grundsätzlich und allgemein von allen in Berlin akkreditierten Staaten nunmehr als deutsche Reichsangehörige anerkannt, soweit nicht einzelne Ausnahmen Vorlagen.

b) Nach Errichtung des Protektorates Böhmen und Mähren vom 15.03.1939 wurde eine Verordnung über die Regelung der Staatsangehörigkeit der Protektoratsbewohner am 20.04.1939 (RGBl. I S. 815) erlassen, nachdem nunmehr auch die Protektoratsbewohner deutscher Nationalität allgemein und grundsätzlich deutsche Reichsangehörige geworden sind, soweit nicht in einzelnen Fällen Ausnahmen bestanden. Auch diese Regelung wurde anerkannt und ist so ins Völkerrecht übergegangen.

Die Staatszugehörigkeit der Sudetendeutschen ist also eine völkerrechtliche Tatsache geworden, und sie haben, ihre Staatsangehörigkeit, die ein höchst persönliches Recht der betreffenden Personen war und ist, auch durch die Ereignisse des Jahres 1945 und die folgende Austreibung nicht verloren, da sie ihnen nur wiederum vom Deutschen Reich hätte ordnungsgemäß abgesprochen werden können, was nicht geschehen ist. Da nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Ordnung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse grundsätzlich ein souveränes Recht des betreffenden Staates und zunächst unabhängig von etwaigen territorialen Änderungen ist; so haben die Sudetendeutschen diese Reichszugehörigkeit durch die Austreibung mit herübergebracht und nicht verloren.

Wenn sich die westdeutsche Republik als Nachfolgerin des Deutschen Reiches betrachtet (und das ist der Fall), so muss sie auch die in dieser Frage getroffene seinerzeitige Regelung anerkennen. Ein anderes Verhalten widerspräche nicht nur den völkerrechtlichen Gebräuchen, sondern wäre auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben, da die betreffenden Personen keinen Zweifel haben konnten, und mussten in der Tat alle, auch die schwersten Pflichten eines Reichsangehörigen erfüllen, was ja durch die Verluste der sudetendeutschen Volksgruppe im Kriege hinlänglich erhärtet wurde. Belanglos ist vom völkerrechtlichen Standpunkt aus, dass das hier in Betracht kommende Gebiet durch einseitige Verfügung nunmehr zur Tschechoslowakei gehört, weil die deutschen Bewohner dieses Gebietes bis auf Ausnahmen außerhalb der neuen Staatsgrenzen wohnen und der konstruktive Akt der Verleihung der Staatsbürgerschaft keineswegs auf der Tatsache der Besetzung eines Gebietes durch die besetzende Macht beruht, sondern auf deren Willen, die Bewohner der neu erworbenen Gebiete nunmehr als ihre Staatsangehörigen zu betrachten. Dieser Wille war bei der neuen, nunmehr tschechischen Macht in den Sudetengebieten niemals vorhanden, wurde sogar ausdrücklich verneint. Damit wird also die Annahme, die Sudetendeutschen seien `wieder tschechoslowakische´ Staatsangehörige geworden, entkräftet."

Die hier vertretene Auffassung wird nicht nur von deutschen, sondern auch von einem Teil nichtdeutscher Völkerrechtler geteilt. Wir wollen hoffen, dass durch diese vollkommen objektiven Darlegungen bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit Ruhe unter unsere Landsleute kommt, dass auch die Bundesregierung den einzig richtigen Weg geht, um den Sudetendeutschen auch in dieser Frage zu ihrem Recht zu verhelfen.

Einheimische und Vertriebene tragen seit 1945 gemeinsam die schweren Lasten, die dem deutschen Volk auferlegt wurden; es würde wider jedes Rechtsempfinden verstoßen, wollte man nunmehr bei Lösung dieser Frage den Sudetendeutschen, die durch den Verlust der Heimat und ihrer Habe das größere Opfer gebracht haben, noch neues Leid zufügen und noch dazu von deutscher Seite! Eine neue Kluft würde in diesem Fall im deutschen Volk geschaffen werden, wenn man gerade den Sudetendeutschen, die seit Jahrhunderten auf deutschem Vorposten gestanden haben, und die deutsches Kulturgut, einstmals dem Rufe böhmischer Könige folgend, aus Thüringen und Franken über die Sudetenberge hinweg nach Böhmen, Mähren, Schlesien getragen haben, die deutsche Staatsangehörigkeit nehmen würde. Wir stellen die Frage: Könnte eine Mutter sich so zu ihren Kindern verhalten, die nach Jahren der Trennung wieder heimkehren und noch dazu nicht freiwillig und bettelarm, durch brutale Gewalt hierzu gezwungen? Nach menschlichem Ermessen wohl kaum!

Die Bundesregierung aber hat nach Art. 73 ZI. 2 GG. die Möglichkeit, hier allgemein und verbindliches Recht zu schaffen und wir wollen hoffen, dass sie sich ihrer deutschen Aufgabe gerade in diesem Fall bewusst wird.




Staatsangehörigkeit

Zum besseren Verständnis der beiden nachstehenden Artikel aus der "Riesengebirgsheimat" vorweg der Artikel 116 – "Staatsangehörigkeit" – des Grundgesetzes der BRD in seiner Urfassung vom 23. Mai 1949:

XI Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 116

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

 

Quelle: Riesengebirgsheimat 8 / 1955, Seite 6

Zum neuen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetz

von Sepp Zinecker

Deutscher ist nach Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Um zunächst den Begriff der Staatsangehörigkeit jedem verständlich zu machen, muss gesagt werden, dass diese den Staatsangehörigen in gewisse rechtliche Beziehung zu seinem Staate bringt: Der Staat verleiht dem Staatsangehörigen einerseits einen gewissen Rechtsschutz, wofür er andererseits dem Staate gegenüber verpflichtet ist; er hat sich den jeweils geltenden Rechtsnormen zu fügen.

Der Staatsangehörige wird zum Staatsbürger (Art. 7 der Bayerischen Verfassung), wenn er das 21. Lebensjahr vollendet hat und somit gemäß den einschlägigen Gesetzen das Recht zur Teilnahme an Wahlen (aktives Wahlrecht) erlangt.

Die Staatsangehörigkeit wird in Bayern nach Art. 6 Bayer. Verfassung erworben durch Geburt, Legitimation, Eheschließung und Einbürgerung.

Damit unterscheidet sie sich wesentlich von der deutschen Volkszugehörigkeit, die sich nach einer Reihe von Faktoren bemisst, wie z. B. Abstammung, Erziehung, Schulbesuch, Umgangsprache, Bekenntnis und Eintritt für das Deutschtum usw.

Die Staatsangehörigkeit spielt im bürgerlichen Leben des Einzelnen öfter eine Rolle, als es uns zum Bewusstsein gelangt, nämlich – wie bereits betont – in den Rechtsbeziehungen der Einzelperson zum Staate, im Wahlrecht, im Beamtenrecht, im Personenstands- und Eherecht, im Prozessrecht, nicht zuletzt in dem nun wieder akut werdenden Wehrrecht usf.

Wie bekannt, waren die Staatsangehörigkeitsverhältnisse bei uns sudetendeutschen Heimatvertriebenen seit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und der damit mittelbar zusammenhängenden Ausweisung sehr unklar oder zumindest verworren. Zwar hatte sich das Bundesverfassungsgericht aus Anlass einer Verfassungsbeschwerde mit Entscheidung vom 28. Mai 1952 eindeutig dafür ausgesprochen, dass die mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 durch Sammeleinbürgerung zu deutschen Staatsangehörigen erklärten Sudetendeutschen weiterhin als solche zu gelten haben; auch das Bayerische Staatsministerium des Innern hatte mit Entschließung vom 17. Juli 1952 festgestellt, dass die sudetendeutschen Heimatvertriebenen nicht mehr als den deutschen Staatsangehörigen Gleichgestellte, sondern als Deutsche zu betrachten seien. Gesetzeskraft hatten diese beiden Regelungen jedoch nicht.

Diesem Umstände Rechnung tragend hat der Deutsche Bundestag für die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Deutschen Reiches – u. zw. mit rückwirkender Kraft – nunmehr auf Grund des Art. 70 ff. des Bonner Grundgesetzes ein Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetz erlassen, um einem längst vorhandenen Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zu entsprechen und weil die Wahrung der Rechtseinheitlichkeit über das Gebiet der einzelnen Bundesländer hinaus dies längst erfordert hat. Nach diesem "Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit" vom 22. Februar 1955 (BGBl. I Nr. 6 Seite 65) sind u. a. die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Staatsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. II Seite 895) mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 verliehen worden war (= sogenannte Sammeleinbürgerung; sie traf auf den weitaus größten Teil der damaligen sudetendeutschen Bevölkerung zu) nach Maßgabe des eben genannten Staatsvertrages deutsche Staatsangehörige geworden, wenn eine Einzelperson die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen hat oder noch ausschlägt (§ 1 des Gesetzes). Die Ausschlagung würde die Wirkung haben, dass der Ausschlagende die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 1 nicht erworben hätte. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (das ist der 26. Februar 1955) kann die Ausschlagung nur noch innerhalb der Frist von einem Jahr erklärt werden; die Frist beginnt also mit dem erwähnten Datum zu laufen. Das Gesetz gilt außer in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auch im Lande Berlin.

Im Zusammenhang damit und gleichzeitig zusammenfassend kann allgemein gesagt werden:

Da alle Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland – eine solche stellt auch das Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetz dar, dem diese Betrachtungen gelten – nur für Bewohner des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik gelten (wie oben bereits ausgeführt), besitzt das Gesetz gegenwärtig keine Geltung für die Sudetendeutschen in der Sowjetzone Deutschlands und im ferneren Ausland (Ausgewanderte, noch zu erwartende Heimkehrer aus Russland usw., sowie für die nicht der Ausweisung anheimgefallenen oder inhaftierten Landsleute, die sich noch in der Tschechoslowakei befinden (bezüglich des deutschen Rechts gelten sie zu den sogenannten Exterritorialen) und denen der Tschechoslowakische Staat bekanntlich seine Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich wieder verliehen hat, woraus auch die inzwischen stattgefundenen Einberufungen der dort befindlichen wehrfähigen Sudetendeutschen zum tschechischen Heer resultieren.

Mit Genugtuung kann aber festgestellt werden, das die Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland die Staatsangehörigkeitsverhältnisse eines nicht mehr ganz unwesentlichen Teiles ihrer Bevölkerung zwar spät, aber doch zu seiner Zufriedenheit geregelt hat, zumal – wie aus § l des Gesetzes hervorgeht – die deutsche Staatsangehörigkeit des betreffenden Personenkreises seit dem 10. Oktober 1938 nie aufgehört hat zu bestehen.


Siehe auch zum besseren Verständnis: Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20.11.1938


Quelle: Riesengebirgsheimat 10/1955, Seite 13

Wichtige Hinweise aus der Gesetzgebung für Deutsche Volkszugehörige

von Helmut Wegner

Im Bundesgesetzblatt vom 25.02.1955 ist das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit veröffentlicht worden, das am 26.02.1955 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz regelt im wesentlichen einmal die Staatsangehörigkeitsverhältnisse deutscher Volkszugehöriger, denen die deutsche Staatsangehörigkeit in den Jahren 1938 bis 1945 durch Sammeleinbürgerung verliehen worden ist und zum ändern die Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Personen, die auf Grund des Artikels 116 des Grundgesetzes Deutsche sind, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.

In § l dieses Gesetzes wird bestimmt, dass die deutschen Volkszugehörigen aus dem Sudetenland, dem Memelland, dem Protektorat Böhmen und Mähren, den eingegliederten Ostgebieten, der Untersteiermark, Kärnten und Krain sowie der Ukraine, denen seinerzeit auf Grund von Verträgen und Verordnungen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden ist, deutsche Staatsangehörige geworden sind, es sei denn, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. Dasselbe gilt für die Ehefrau und die Kinder dieses Personenkreises.

Wer auf Grund des Artikels 116 des Grundgesetzes Deutscher ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, muss auf seinen Antrag  hin eingebürgert werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Staatsangehörigkeitsurkunden, wie gültige Heimatscheine oder Staatsangehörigkeitsausweise nachgewiesen. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit mag bemerkenswert sein, dass neben dem französischen und belgischen auch das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Doppelstaatsangehörigkeit kennt.

Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind auch solche Personen, die nicht zugleich deutsche Staatsangehörige sind; allerdings wäre hier nachzuweisen, dass sie als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben.

In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen den 31. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 durch Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt worden ist, in die Auslandsversorgung, beispielsweise nach dem Bundesversorgungsgesetz miteinbezogen sind.

Von besonderem Interesse für die Versorgungsverwaltung und somit für den Kreis der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen sind nun die §§ 9 und 10 des Gesetzes zur Regelung von Fragen zur Staatsangehörigkeit, die bestimmen, dass ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, die Einbürgerung vom Ausland her beantragen kann, wenn er die Rechtsstellung eines Vertrieben nach dem Bundesvertriebenengesetz hat oder als Aussiedler Aufnahme in der Bundesrepublik oder in Westberlin gefunden hat. Einem Einbürgerungsantrag muss stattgegeben werden, wenn der Antragsteller im 2. Weltkrieg Angehöriger der deutschen Wehrmacht oder eines ihr angeschlossenen oder gleichgestellten Verbandes war, nach seiner Vertreibung keine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und nicht aus dem Staate stammt, der die durch Sammeleinbürgerung in den Jahren 1938 bis 1945 Eingebürgerten als seine Staatsangehörigen in Anspruch nimmt.

Bis zum 31.12.1956 steht auch dem früheren deutschen Staatsangehörigen der Anspruch auf Einbürgerung zu, der aus politischen, rassischen und religiösen Gründen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland behält. Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit schließt eine wesentliche Lücke in dem durch die Nachkriegsverhältnisse ergänzungsbedürftig gewordenen Staatsangehörigkeitsrecht.

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