Quelle: Prager Zeitung vom 17. Juni 1869

Offizieller Teil.

Vertrag vom 09. Februar 1869 zwischen Sr. K. und k. Apostolischen Majestät einerseits und Sr. Majestät dem Könige von Preußen anderseits,

über die Feststellung des Grenzzuges zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Preußen längs des Königreiches Böhmen und der preußischen Provinz Schlesien.

(Geschlossen zu Wien am 09. Februar 1869 und von Sr. K. und k. Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 04. Mai 1869, worüber die Auswechselung der beiderseitigen Ratificationen am 09. Mai 1869 in Wien erfolgt ist.)

Wir Franz Joseph der Erste,
von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich, thun kund und bekennen hiemit:

Nachdem zwischen Unserem Bevollmächtigten und jenem Sr. Majestät des Königs von Preußen zur Feststellung des Grenzverlaufes zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Preußen längs des Königreiches Böhmen und der preußischen Provinz Schlesien am 09. Februar 1869 zu Wien ein Vertrag abgeschlossen und unterzeichnet worden ist, welcher lautet, wie folgt:

Se. Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ec. und Apostolischer König von Ungarn und Sr. Majestät der König von Preußen, von der Absicht geleitet, den Grenzzug zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Preußen längs des Königreiches Böhmen einerseits und längs der preußischen Provinz Schlesien (respective der Grafschaft Glatz, des souvereinen Herzogthumes Schlesien und des Markgrafenthumes Oberlausitz anderseits zu revidiren und endgültig festzustellen, haben Sich in dem Beschlusse vereinigt, hierüber eine gemeinschaftliche kommissionelle Verhandlung anzuordnen, welche auch in Folge dessen von den hiezu mit den nöthigen Vollmachten und Instruktionen versehenen Commissären, und zwar:

seitens Seiner kais. und kön. Apostolischen Majestät zuerst von dem k. k. Gubernialrathe und Kreishauptmanne des Bidschower Kreises, späteren k. k. Regierungsrathe Joseph Hansgirg, sodann von dem k. k. Statthaltereirathe Freiherrn von Karg Bevenburg, endlich von dem k. k. Hofrathe Ritter von Sacher und dem k. k. Statthalterei-Sekretär Franz Karasek, und

seitens Seiner Majestät des Königs von Preußen zuerst von dem königlichen Regierungsrathe Friedrich Theodor von Merckel und sodann von dem königlichen Regierungsrathe Karl Theodor von Ebertz und dem königlichen Regierungsrathe Karl von Tzschoppe gepflogen wurde.

Diese Kommissäre haben es sich angelegen sein lassen, die Landesgrenze, wie dieselbe nach urkundlichen Beweisen im Jahre 1742 lag, zu ermitteln und festzustellen. Dabei hat es sich die Kommission zur Aufgabe gemacht, die Streitigkeiten, welche zwischen Privaten entstanden sind, weil ihre Grundstücke bis an die Landesgrenze gingen, diese aber noch nicht festgestellt war, zu beseitigen und die Interessenten durch gütliches Uibereinkommen zu vermögen, die Landesgrenze nunmehr auch als ihre Privatgrenze anzuerkennen.

In den Fällen aber, wo das nicht gelang, hat die Kommission den Privaten ihre Rechte behufs Austragung derselben im Zivilprozesse vorbehalten, einstweilen aber die Landesgrenze in der Voraussetzung der beiderseitigen Allerhöchsten Genehmigung in der Art firirt, wie sie sich urkundlich als die des Jahres 1742 oder durch den jüngsten Besitz oder endlich durch angenommenen Vergleich zwischen den beiden hohen Landesregierungen ergab.

Die Kommission hat ferner im Lande des Geschäftes festgestellt, wie die zwischen den Gründen der beiderseitigen Grenzanrainer vorhandenen Grenzzeichen vervollständigt, vermehrt und bezeichnet werden sollen.

Zugleich wurde die Verfügung getroffen, daß der Grenzzug durch die von den beiden Regierungen ihren Grenzregulirungskommissären beigegebenen Ingenieurs vermessen und die nöthigen Demarkazionsübersichten angefertigt werden.

Demnach wurden durch die beiderseitigen Regierungskommissäre bei mehren in den Jahren 1844, 1845, 1846, 1847, 1850, 1855, 1856, 1858 und 1867 stattgehabten Zusammenkünften, mit Zuziehung der Lokalbehörden so wie der beiderseitigen Grenzanrainer, mit Benützung der vorhandenen Grenzarten, Register und Merkmale, nach Einsicht in Akten und Urkunden und Einvernehmung von Gedenkmännern, die Grenzen des beiderseitigen Privatbesitzes erörtert, die keinem Zweifel unterlegenen Grenzzüge als Landesgrenze bezeichnet, hinsichtlich der vorgekommenen strittigen Strecken aber entweder zwischen den betreffenden Grundbesitzern gütliche Ausgleichungen vermittelt oder, wo solche nicht erzielt werden könnten, mit Vorbehalt der beiderseitigen höheren Genehmigung und unbeschadet der Eigenthums- und sonstige Rechte der Privatbesitzer, den Umständen angemessene Verfügungen getroffen.

Zur Erzielung eines möglichst geraden und ununterbrochenen Grenzzuges wurde von der Grenzregulirungskommission der Austausch mehrer Grundparzellen an den Grenzflüssen und Bächen Erlitz, Woschnitz, Iser und Wittig beantragt und nach erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Genehmigung dieser Anträge die Uibergabe und Uibernahme der ausgetauschten Grundparzellen kommissionell bewirkt, die neue Grenze mit Steinen bezeichnet und das Geschehene in den beiderseitigen Landesgrenzdemarkazions-Uibersichten vorgemerkt.

Mit Rücksicht auf die vorstehenden Bestimmungen wurde auch die Vermessung und Aufnahme der Landesgrenze durch die beiderseitigen Kommissionsingenieurs vollständig bewirkt, die Grenzbeschreibungsprotokolle, die tabellarischen Grenzbeschreibungen und Vermessungsregister so wie die Grenzlandmappen in Original- und in Reinzeichnung, dann Uibersichts-Karten in der ganzen Landesgrenze für beide Regierungen verfaßt, sonach die von den Ingenieurs gelieferten Arbeiten von den beiden Regierungs-Kommissären durch amtliche Besichtigung und Entgegenhaltungen kommissionell geprüft und nach zu Stande gekommener vollkommener Uibereinstimmung beiderseits beglaubigt.

Nachdem dergestalt die Grenzregulirung zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und den königlich preußischen Staaten längs des Königreiches Böhmen einerseits und längs der königlich preußischen Provinz Schlesien (respektive der Grafschaft Glatz, des suverainen Herzogthumes Schlesien, des Markgrafenthumes Ober-Lausitz) anderseits faktisch beendet erscheint, haben die beiderseitigen hohen Regierungen beschlossen, darüber zur Richtschnur für die dabei Betheiligten und zur allgemeinen Nachachtung einen förmlichen Staatsvertrag abzuschließen.

Zur Verwirklichung dieser Absicht haben Ihre Majestäten Bevollmächtigte ernannt, und zwar:

Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Friedrich Ferdinand Grafen von Beust, Großkreuz des königlich ungarischen St.-Stefan-Ordens, des kaiserlichen Leopold-Ordens, Ritter des königlich preußischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse, Ehrenritter des königlich preußischen Johanniter-Ordens ec. ec., Allerhöchstihren wirklichen geheimen Rath, Reichskanzler, Minister Allerhöchstihres Hauses und des Aeußern;

Se. Majestät der König von Preußen: den Herrn Karl Anton Philipp Freiherrn von Werther, Großkreuz des königlich preußischen Rothen Adler-Ordens, Groß-Komthurkreuz des hohenzollernschen Haus-Ordens, Ritter des königlich preußischen Johanniter-Ordens, Großkreuz des kaiserlich österreichischen Leopold-Ordens ec. ec., Allerhöchstihren wirklichen geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am k. k. Hofe,

welche nach vorgängiger Auswechslung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Die Grenze zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Preußen berührt auf preußischer Seite in den zu Provinz Schlesien gehörigen Regierungsbezirken Breslau und Liegnitz, die Kreise Habelschwerdt, Glatz, Neurode, Waldenburg, Landeshut, Hirschberg, Löwenberg und Lauban, wann auf österreichischer Seite die Bezirkshauptmannschaften Senftenberg, Reichenau, Neustadt ob der Mettau, Braunau. Trautenau, Hohenelbe, Starkenbach, Gablonz und Friedland.

Diese Grenzstrecke ist in zwölf Demarkazionskekzionen abgetheilt und in folgender Weise bestimmt:

I. Sektion

Diese beginnt auf dem großen oder Grulicher Schneeberge, wo die Grenzen der zu dem Breslauer Regierungsbezirke gehörigen Grafschaft Glatz, dann des österreichischen Markgrafenthums Mähren und des Königreiches Böhmen zusammenstoßen, mit dem Hauptsteine 1 und zieht sich auf preußischer Seite in dem Bereiche des Kreises Habelschwerdt, längs der Besitzungen der Herrschaften Seitenberg, Schnallenstein und Mittelwalde mit den Forstrevieren Neundorf, Tanndorf, Dreihöfe und Mittelwalde und nach den Grenzmarken der Gemeinden Alt-Reißbach, Schreibendorf, Lobischau, Steinbach, Rothflössel und Grenzendorf, dann auf österreichischer Seite in den zur Bezirkshauptmannschaft Senftenberg nach den Grenzmarken der Gemeinden: Ober-Morau, Herrnsdorf, Mittel- und Nieder-Lipka, Lichtenau, Deutsch- und Böhmisch-Petersdorf, dann Klösterle mit der Ortschaft Tschiak, bis zu dem Grenzsteine 607 an dem Erlitz- oder wilden Adlerflusse. In dieser Sekzion ergaben sich bei der Ermittelung der Privatgrenzen Anstände, und zwar: a.) Die Grenze von dem großen oder Grulicher Schneeberge bis zu der Pflaumenpappe, von dem Hauptsteine 1 bis zu dem Steine 86, war streitig, indem von österreichischer Seite behauptet wurde, daß die Grenze sich auf dem Kamme des Bergrückens hinziehe, während von preußischer Seite der Grenzzug an der halben Berglehne beansprucht worden ist. Nachdem für keine dieser Behauptungen genügende Beweismittel beigebracht werden konnten, überdies auch die von beiden Seiten anstoßenden Gründe einem und demselben Eigenthümer, nämlich dem Grafen von Althan gehören, so wurde von der Grenzregulirungskommission, mit Vorbehalt höherer Genehmigung, die strittige Strecke in der Art getheilt, daß der dem Schneeberge näher gelegene Theil an Preußen und der nach der Pflaumenpappe zugehende Theil an Oesterreich fiel. Hienach wurde die neue Grenze mit Steinen bezeichnet, das Geschehene in den Demarkazionsnachweisungen ersichtlich gemacht und es erhält diese von der Kommission getroffene Bestimmung von den beiden vertragschließenden Regierungen die Bestätigung. b.) Von dem Grenzsteine 212 bis zum Grenzsteine 227, längs der von dem Insassen Seifert aus dem österreichischen Dorfe Herrnsdorf besessenen Waldbrandäcker im Flächenmaße von 6 Joch 83*10 Quadratklaftern oder von 13 Morgen 119*67 Quadratruthen, war die Grenze insofern zweifelhaft, als diese in früheren Zeiten durch Insassen der preußischen Ortschaften Schreibendorf und Alt-Reißbach an österreichische Insassen aus Herrnsdorf verkauften Gründe von österreichischer Seite nach dem faktischen Besitzstande als nach Oesterreich zuständig angesehen waren, wogegen von preußischer Seite geltend gemacht wurde, daß die Uebertragung des Privateigenthumes dieser Gründe von preußischen an österreichischen Unterthanen die früheren preußischen Landeshoheitsrechte nicht beirren und an dem Landesgrenzzuge keine Aenderung bewirken könne. Nachdem die Grenzregulirungskommission auch die beigebrachten glaubwürdigen Originalurkunden die Uiberzeugung eingeholt hatte, daß bei dem ursprünglichen Verkaufe dieser Grundstücke deren Zuständigkeit zu der preußischen Herrschaft Mittelwalde vorbehalten und diese Grundstücke demnach auch schon in dem Jahre 1767 ausdrücklich als nach Preußen gehörig anerkannt worden sind, so wurden bei der Grenzvermarkung diese Gründe an Preußen zugetheilt, dies in den Demarkazionsnachweisen ersichtlich gemacht und das Aufgeben des Anspruches auf diese Gründe wird von Seiten der österreichischen Regierung gebilligt. Außer den zu a und b bemerkten Anständen sind in der ganzen ersten Demarkazionssekzion die Grenzen des beiderseitigen Privatbesitzes überall als keinem Zweifel unterliegend anerkannt worden – sie wurden demnach auch als Landesgrenze bezeichnet und in die beiderseitigen Demarkazionsübersichten eingetragen.

II. Sekzion.

Diese fängt, so wie auch alle übrigen Demarkazionssekzionen, mit dem Hauptsteine 1 an und zieht sich auf preußischer Seite in dem Bereiche der Grafschaft Glatz und zwar des Kreises Habelschwerdt nach den Grenzmarken der Gemeinden und Forstreviere: Freiwalde, Marienthal, Peuker, Stuhlseifen, Langenbrück, Friedrichsgrund, Königswalde und Kaiserswalde, dann auf österreichischer Seite in den Bezirkshauptmannschaften Senftenberg und Reichenau nach den Grenzmarken der Gemeinden: Klösterle, Resselfleck, Batzdorf, Hohenörlitz, Halbseiten, Bernwald, Schönwald, Neudorf, Schwarzwasser, Kronstadt, Kerndorf, Gründorn und Friedrichswald bis zu dem Grenzsteine 258. In dieser Sekzion ergab sich ein Anstand, und zwar: c.) hinsichtlich der Grenze des auf der preußischen Seite des Erlitzflusses gelegenen, durch den Insassen Franz Knoblich aus der österreichischen Ortschaft Neudorf besessenen und ihm von dem Insassen Kaspar Strauch aus dem preußischen Orte Stuhlseifen strittig gemachten Grundstückes, dann des gleichfalls auf der preußischen Seite befindlichen, durch den Neudorfer österreichischen Insassen Franz Frosch benützten Grundstückes, welche beiden Parzellen an den Grenzsteinen 151 und 153 liegen. Der Anspruch auf diesen Wiesengrund beruht von österreichischer Seite auf der Behauptung, daß der Erlitzfluß früher einen anderen Lauf gehabt habe und zwar an diesen beiden Grundstücken dergestalt herumgegangen sei, daß dieselben auf österreichischer Seite waren. Nachdem weder diese Behauptung, noch die Giltigkeit der Ansprüche des Kaspar Strauch durch Urkunden oder andere Beweismittel konstatirt werden konnten, dagegen aber erhoben wurde, daß bei der im Jahre 1839 geschehenen Katastralvermessung diese Wiesengründe als nach Österreich gehörend bezeichnet worden sind und diese Annahme sich auf den damals erörterten Zustand von 1787 gründet, somit der längere Besitzstand für den österreichischen Insassen Franz Knoblich sprach, so wurde von der Grenzregulirungskommission zwischen den streitenden Parteien ein Vergleich dahin vermittelt, daß ein vorspringendes Eck des strittig gewesenen Grundstückes abgetheilt und dem Stuhlseifner preußischen Insassen Kaspar Strauch, der andere größere Theil dagegen dem österreichischen Insassen Franz Knoblich zugewiesen, das zweite durch den Neudorfer österreichischen Insassen Franz Frosch auf preußischer Seite benützte, auch von preußischen Insassen gar nicht beanspruchte Grundstück aber diesem ganz belassen wurde. – Wie schon im Eingange erwähnt wurde fand zur Herstellung eines möglichst geraden und unterbrochenen Grenzzuges der Austausch mehrer Grundparzellen zwischen den vertragschließenden Regierungen statt. In der zweiten Sekzion wurden dergestalt von Oesterreich an Preußen abgetreten: 1. Die in dem Absatze c erwähnten, zwischen den Grenzsteinen 151 und 153 gelegenen Wiesenparzellen, welche in den Katastralakten als nach Neudorf in Böhmen gehörend bezeichnet erscheinen, nun aber – unbeschadet der Privatbesitzrechte – bezüglich der Landeshoheit zu dem preußischen Orte Stuhlseifen zu gehören haben und zusammen 93*8 Quadratklafter oder 23*8 Quadratruthen enthalten. 2. Von der österreichischen Gemeinde Kerndorf zwischen den Grenzsteinen 226 und 235 den Wiesengrund im Flächenmaße von 474*3 Quadratklaftern oder 120*3 Quadratruthen. Dagegen wurden von Preußen an Oesterreich abgetreten: 3. von der preußischen Gemeinde Langenbrück zwischen den Grenzsteinen 183 bis 192 ein Wiesengrund von 449*5 Quadratklaftern oder 114 Quadratruthen; 4. von derselben Gemeinde Langenbrück zwischen den Grenzsteinen 193 bis 204 ein Wiesengrund von 1 Joch 438*5 Quadratklaftern oder 2 Morgen 157 Quadratruthen, und 5. von der preußischen Kolonie Königswalde zwischen den Grenzsteinen 245 bis 249 ein Wiesengrund im Flächenmaße von 630 Quadratklaftern oder 159*8 Quadratruthen. – Diese Parzellen wurden den 20. Juni 1858 gegenseitig kommissionell übergeben und übernommen, hienach die Grenzvermarkung so wie auch die Demarkazionsübersichten berichtigt – und es wird dieser Austausch von den vertragsschließenden Regierungen definitiv genehmigt. Außer dem bei c erwähnten Anstande wurden in dieser Sekzion überall die Grenzen der beiderseitigen Grundanrainer unzweifelhaft befunden und daher auch als Landesgrenze festgehalten. Da in dieser Richtung die Erlitz oder der wilde Adlerfluß größtentheils in seiner Mitte die Grenzen der beiderseitigen Privatbesitzungen bildete und nachdem die zu 1, 2, 3, 4 und 5 angeführten, auf gegenseitigen Ufern gelegenen Grundstücke ausgetauscht und gegenseitig übergeben worden sind, so bildet dermal in der ganzen zweiten Sekzion der Erlitzfluß die Landesgrenze.

III. Sekzion.

Sie beginnt mit dem Hauptsteine 1, geht auf preußischer Seite in den zu der Grafschaft Glatz nach den Grenzmarken der königlichen Forste und der Gemeinden: Kaiserswalde, Königswalde, Grenzendorf, Pronnendorf, Kohlau, Kaltwasser, Klein-Georgsdorf, Kuttel und Tassau – dann auf österreichischer Seite in der Bezirkshauptmannschaft Neustadt ob der Mettau nach den Grenzmarken der Gemeinden Trschkadorf, Deschney-Sattel, Gieshübel und Dlachey bis zu dem Grenzsteine 260. In dieser Strecke unterlagen die Privatgrenzen der beiderseitigen Grenzanrainer keinem Anstande, sie wurden daher als Landesgrenze angenommen und bezeichnet. Dagegen fand in dieser Sekzion zwischen den beiden Regierungen ein Austausch statt; es wurden nämlich gegen Entschädigung in anderen Grenzstrecken von Preußen an Oesterreich abgetreten: 6. von der preußischen Kolonie Königswalde zwischen den Grenzsteinen 8 bis 11 eine Wiesenparzelle im Flächenmaße von 13 Quadratklaftern oder 3*3 Quadratruthen und 7. an dem Woleschnitzbache von der preußischen Gemeinde Tassau zwischen den Grenzsteinen 209 bis 213 eine Wiesenparzelle von 56*38 Quadratklaftern oder 14*3 Quadratruthen. Diese Parzellen wurden den 19. Juni 1858 kommissionell gegenseitig übergeben und übernommen und hienach die Vermarkung sowie die Demarkazionsübersichten berichtigt.

IV. Sekzion.

Von dem Hauptsteine 1 zieht sich die Grenze auf preußischer Seite in dem Glatzer Kreise nach den Grenzmarken der Gemeinden Tassau, Jerker, Gellenau, Brzezowie Schlaney, Sakisch und Deutsch-Tscherbeney, dann auf österreichischer Seite in der Bezirkshauptmannschaft Neustadt ob der Mettau nach den Grenzmarken der Gemeinden Borowa, Böhmisch-Cerma, Dobroschow, Bilowes, Baby, Klein- und Groß-Poric, Zdiarek und Klein-Cerma bis zu dem Grenzsteine 557. In dieser Strecke waren die Privatgrenzen der beiderseitigen Privatbesitzungen unbezweifelt und sie wurden als Landesgrenze bezeichnet und vorgemerkt.

V. Sekzion.

Diese geht von dem Hauptsteine 1 auf preußischer Seite in dem Glatzer Kreise nach den Grenzmarken der Gemeinden: Deutsch-Tscherbeney, Straußeney, Bukowina und des zur Herrschaft Tscherbeney gehörigen Forstreviers – dann auf österreichischer Seite in den Bezirken Neustadt ob der Mettau und Braunau nach den Grenzmarken der Gemeinden Zdiarek, Hochsichel und Machau bis zu dem Grenzsteine 272. In dieser Sekzion ergaben sich Anstände und zwar: d.) An den Grenzsteinen 34 bis 36 bestand zwischen dem preußischen Insassen Wied aus Deutsch-Tscherbeney, dann den österreichischen Insassen Franz Rutter und Franz Wolaschek aus Zdiarek ein Streit über die Grenze ihrer am Zdiarek-Teiche liegenden Besitzungen. Nachdem für die Gültigkeit der Ansprüche von keiner Seite genügende Beweise beigebracht werden konnten, so bewirkten die beiden Regierungskommissäre zwischen den streitenden Parteien einen Vergleich, nach welchem die zwischen jenen Punkten, welche von beiden Seiten in Anspruch genommen waren, gelegene Fläche getheilt und von dem Theilungspunkte die Grenze über den Teich, nach dem auf dem anderen Ufer stehenden Grenzsteine 36 gezogen worden ist. Die dergestalt ermittelte Grenzlinie wurde auch von der Grenzregulirungskommission als Landesgrenze bezeichnet und sie wird als solche bestätigt. e.) Bei den Grenzsteinen 264 bis 272 an der Waldstrecke Bukowina war ein Waldgrund im Ausmaße von 3 Joch 269*78 Quadratklaftern oder 7 Morgen 120 Quadratruthen zwischen der preußischen Herrschaft Tscherbeney und der österreichischen Gemeinde Wachau seit undenklichen Zeiten streitig. Nachdem weder Auskünfte über den Ursprung des Streites erlangt, noch zur Begründung der gegenseitigen Ansprüche gültige Beweismittel geliefert werden konnten, so wurde von der Grenzregulirungskommission ein Vergleich mittelst Theilung des strittigen Grundstückes vorgeschlagen, von den bevollmächtigten Vertretern der Herrschaft Tscherbeney und der Gemeinde Wachau angenommen, sonach die Theilungslinie des Besitzes beider Grundanrainer auch als Landesgrenze bezeichnet und vorgemerkt, als welche sie fortan zu gelten hat. – Außer den zu d und e bemerkten Anständen wurden in dieser Sekzion sämmtliche Privatgrenzen der beiderseitigen Grundanrainer unzweifelhaft gefunden, daher als Landesgrenze bezeichnet und vorgemerkt.

VI. Sekzion.

Von dem Hauptsteine 1 geht die Grenze auf preußischer Seite in den Kreisen Glatz und Neurode längs der Besitzungen der Herrschaft Deutsch-Tscherbeney, des königlichen Forstfiskus und nach den Grenzmarken der Gemeinden: Nausseney königlichen und Passendorfer Antheiles, Passendorf, Brunnenkresse, Wünschelburg und Scheibau – dann auf österreichischer Seite in der Bezirkshauptmannschaft Braunau nach den Grenzmarken der Gemeinden Wachau, Lhotta, Molten, Bilai und Barzdorf bis zu dem Grenzsteine 276 und es bilden in dieser Grenzstrecke die überall unbeanstandet gefundenen Privatgrenzen der beiderseitigen Besitzungen auch die Landesgrenze.

VII. Sekzion.

Dieselbe beginnt bei dem Hauptsteine 1 und geht auf preußischer Seite in dem Kreise Neurode nach den Grenzmarken der Rittergüter Scheidewinkel, Tunschendorf, Niederwalditz und Krainsdorf, dann der Gemeinden Scheibau, des Freirichtergutes Oberrathen, der Gemeinden Tunschendorf, Scheidewinkel, Klein-Tunschendorf mit der Colonie Ende Gut, Rudelsdorf, Krainsdorf, Vierhöfen, Markgrund und Beutengrund – dann auf österreichischer Seite in der Bezirkshauptmannschaft Braunau nach den Grenzmarken der Gemeinden Barzdorf, Ottendorf und Schönau bis zu dem Grenzsteine 430, wo auf preußischer Seite die Grafschaft Glatz endet. Die in dieser Grenzstrecke allenthalben unzweifelhaft gefundenen Privatgrenzen der beiderseitigen Anrainer wurden auch als Landesgrenze vermarkt und in die Demarkazionsübersichten eingetragen.

VIII. Sekzion.

Vom Hauptsteine 1 geht die Grenze auf preußischer Seite in dem Waldenburger Kreise nach den Grenzmarken der zur freien Standesherrschaft Fürstenstein gehörigen Forstreviere Donnerau, Lomnitz, Görbersdorf und Raspenau, dann der Gemeinden Ober-Wüste, Giersdorf, Lomnitz, Neudorf, Göhlenau, Rosenau und Raspenau – dann auf österreichischer Seite in der Bezirkshauptmannschaft Braunau nach Grenzmarken der Gemeinden Schönau, Rosenthal, Johannisberg, Hermsdorf, Ruppertdorf, Wiese, Halbstadt und Neusorge, dann Wernersdorf, Oberweckelsdorf, Merkelsdorf und Libenau bis zu dem Grenzsteine 742, wo auf preußischer Seite der Breslauer Regierungsbezirk endet und der Liegnitzer anfängt. Zwischen den Grenzsteinen 471 bis 473 bildet der Bach »Neudorfer Wasser« in vielfachen Krümmungen die Grenze. Im Uibrigen wurden die in dieser Sekzion vorgefundenen Privatgrenzen anstandslos als Landesgrenzen behandelt.

IX. Sekzion.

Sie beginnt bei dem Hauptsteine 1, zieht sich auf preußischer Seite in dem zum Regierungsbezirke Liegnitz gehörigen Kreise Landeshut längs der königlichen Forste und nach den Grenzmarken der Gemeinden: Berthelsdorf, Albendorf, Dittersbach, Tschöpsdorf, Buchwald, Oppau und Kunzendorf – dann auf österreichischer Seite in der Bezirkshauptmannschaft Braunau, dann in der Bezirkshauptmannschaft Trautenau nach den Grenzmarken der Gemeinden Liebenau, Ober-Adersbach, Qualisch, Petersdorf, Döberle, Patschendorf, Bernsdorf, Königshain, Schwarzwasser, Bober, Schatzlar, Rehhorn, Dürngrund, Nieder-Albendorf und Ober-Albendorf bis zu dem Hauptsteine 792═1. In dieser Sekzion bilden die allenthalben unzweifelhaft gefundenen Privatgrenzen auch die Landesgrenze.

X. Sekzion.

Der Hauptstein 792═1, mit welchem die IX. Sekzion endet, bildet auch den Anfang der X. Sekzion, welche auf preußischer Site nach den Grenzmarken der Gemeinden Hermsdorf und Arnsberg und längs den Besitzungen der Herrschaft Kynast (Forstrevier Wolfshau), dann auf der österreichischer Seite in der Bezirkshauptmannschaft Trautenau nach den Grenzmarken der Gemeinden Ober-Albendorf, Ober-Kolbendorf, Klein-Auppaniedertheil, Klein-Auppaobertheil und Groß-Aupa bis zum Hauptsteine 223═1 geht. In dieser Grenzstrecke waren hinsichtlich des Privatgrenzzuges Anstände auszugleichen und zwar: f.) An den Grenzsteinen 29 bis 50 zwischen den Gründen der österreichischen Herrschaft Marschendorf und dem preußischen Forstreviere Hermsdorf ergab sich bei einer wegen Grenzanständen durch die beiderseitigen Kreisbehörden den 01. September 1838 vorgenommenen kommissionellen Erhebung ein Zweifel hinsichtlich des Eigenthumes eines Grundstückes im Flächenmaße von 1 Joch 450 Quadratklaftern oder 2 Morgen 147*8 Quadratruthen und es bestanden in dieser Richtung auch keine Grenzzeichen. Durch Auffindung eines alten Grenzsteines wurde der Zweifel hinsichtlich des Zuges der Landesgrenze behoben und von der Kommission den beiderseitigen Interessenten die Theilung und Vermarkung des strittigen Grundstückes in Vorschlag gebracht. Bei der am 03. August 1844 durch die Grenzregulirungskommission vorgenommenen Revision war diese Strecke bereits nach dem im Jahre 1838 geschehenen Antrage durch die Anrainer mit Steinen bezeichnet; die bevollmächtigten Vertreter beider Interessenten erklärten sich damit einverstanden und es wurde daher bei der Kommissionsverhandlung vom 06. August 1844 die Theilungslinie beider Grundbesitze als die Landesgrenze bezeichnet. g.) Auf dem höchsten Punkte des Riesengebirges, der Schneekoppe, steht eine Kapelle zwischen den Grenzsteinen 183 bis 188 und es blieb bei den früheren Kommissionsverhandlungen die Grenze in dieser Strecke unbestimmt und unvermarkt weil von österreichischer Seite behauptet wurde, die Kapelle stehe in ihrer Mitte auf der Linie der Landesgrenze während von preußischer Seite die Bezeichnung der Landesgrenze um die Kapelle herum in Anspruch genommen worden ist. Ebenso waren in dieser Hinsicht die Privatgrenzen des zu der österreichischen Herrschaft Marschendorf und zu der preußischen Herrschaft Kynast gehörigen Grundbesitzes streitig und nicht vermarkt. Bei der kommissarischen Grenzbegehung am 14. September 1844 wurde ein Situationsplan aufgenommen und darauf die beiderseits in Anspruch genommenen Grenzzüge ersichtlich gemacht. Nachdem bei den nachgefolgten Erhebungen weder durch Dokumente, noch durch Zeugenverhöre über die Richtigkeit des Landesgrenzzuges ein Beweis hergestellt werden konnte, so wurde von Seite der österreichischen Regierung mit Allerhöchster Genehmigung eingewilligt, daß die strittige Landesgrenze auf dem Plateau der Schneekoppe nach der von der preußischen Regierung gewünschten, an der dort befindlichen Kapelle vorüberlaufenden Richtungslinie – wie sie auf dem Kommissionsakte vom 14. September 1844 beiliegenden Plane bezeichnet ist – festgesetzt werde. Demgemäß ist den 12. Juni 1858 durch die beiderseitigen Grenzregulirungskommissäre mit Beiziehung der Lokalbehörden, dann der Vertreter der Herrschaft Marschendorf und Kynast der Landesgrenzzug zwischen den Grenzsteinen 183 und 188 durch mit den Zahlen 184, 185, 186 und 187 bezeichnete Grenzsteine vermarkt, das Geschehene in die Mappen und Grenzvermessungsregister eingetragen und darüber ein Protokoll aufgenommen worden, zu welchem der gräflich Aichelburgi´sche Wirtschaftsverwalter Joseph Reuß die Erklärung abgab, er sein von dem Besitzer von Marschendorf, Grafen von Aichelburg, ermächtigt, einzuwilligen, daß der Allerhöchstgenehmigte Landesgrenzzug auch fortan in diesem Punkte die Privatgrenze zwischen den Besitzungen von Marschendorf und Kynast bilden soll. Die dergestalt zwischen den Grenzsteinen 183 bis 188 bestimmte Landesgrenze wird als bleibend anerkannt. h.) An den Grenzsteinen 204 bis 223 war die Grenze zwischen den Auppa-Quellen und dem alten Koppenstege längs des Riesengrundes zwischen der österreichischen Herrschaft Marschendorf und der preußischen Herrschaft Kynast bezüglich der Frage streitig, welche von den verschiedenen Auppa-Quellen den Grenzpunkt zu bilden und welcher Zug sodann für die Grenze nach dem alten Koppenstege anzunehmen sei. Nach vielseitigen Erörterungen wurde endlich allerseits anerkannt, daß die nördliche Auppa-Quelle den Punkt bildet, wo die Grenzen der preußischen Herrschaft Kynast, dann der österreichischen Herrschaften Marschendorf und Hohenelbe zusammenstoßen. Auch zwischen diesem Punkte und dem alten Koppenstege ist durch die Kommission über den weiteren Grenzzug zwischen den betreffenden Parteien eine Einigung vermittelt worden, wonach die strittige Grundstrecke in zwei gleiche Teile getrennt und die Scheidungslinie nach Zulässigkeit der Terrainverhältnisse dergestalt bezeichnet wurde, daß auch die beiden Regierungskommissäre keinen Anstand nahmen, diese Linie mit Vorbehalt höherer Genehmigung als Landesgrenze zu bezeichnen und in die Demarkazionsübersichten einzutragen, und es wird dieses Ergebnis von den vertragschließenden Regierungen genehmigt. Außer den unter f, g und h bemerkten Anständen dienten die überall unzweifelhaft gefundenen Privatgrenzen der beiderseitigen Besitzungen zur Bezeichnung der Landesgrenze. Vom Steine Nr. 143 bis 183 bildete die Mitte des Koppenweges die Grenze. Die Kommission schlug vor, zur leichteren Auffindung der Grenzlinie die Mitte des Weges als Landesgrenze aufzugeben und dafür als solche die gerade Linie von Grenzstein zu Grenzstein, welche übrigens auf beiden Seiten des Weges stehen, anzunehmen. Dies wird hiedurch genehmigt.

XI. Sekzion.

An dem Hauptsteine 223 gleich 1 beginnt diese Sekzion, welche sich auf preußischer Seite in dem zum Liegnitzer Regierungsbezirke gehörigen Hirschberger Kreise nach den Grenzmarken der zu der Herrschaft Kynast gehörigen Forstreviere Wolfshau, Brückenberg, Hani, Hermsdorf, Petersdorf, Schreiberhau und Karlsthal, dann der Kolonie Strickenhäuser, der Hoffnungsthaler Glashütte und der Kolonie Kobelhäuser, dann auf österreichischer Seite in den Bezirkshauptmannschaften Hohenelbe und Starkenbach und in den Bezirkshauptmannschaften Gablonz und Friedland nach den Grenzmarken der Gemeinden Schindelmühle (soll sicherlich Spindelmühle heißen) Krausebaude, Sahlenbach, Harrachsdorf, Neuwald, Passek, Polaun und Weißbach bis zu dem Hauptgrenzsteine 331 gleich 1 zieht und wo, nachdem bezüglich des Zuges der Privatgrenze angekommen und bezeichnet worden ist.

XII. Sekzion.

Diese beginnt mit dem Hauptsteine 331 gleich 1, geht auf preußischer Seite in den zum Liegnitzer Regierungsbezirke gehörigen Kreisen Löwenberg und Lauban an den B???ngen der Herrschaften und Rittergüter Greifenstein (Forstrevier Flinsberg), Meffersdorf, Schwerta, Schadewalde, Hartmannsdorf, Mittel- und Ober-Gerlachsheim, Nieder- und Ober-Küpper, Alt-Seidenberg, Ostrichen Zwecka und Wilka nach den Grenzmarken der Gemeinden und Kolonien Iser (zu Flinsberg gehörig), Neu-Gersdorf, Meffersdorf, Wiegandsthal, Mittel-Gerlachsheim, Stadt Marklissa, Ober-Gerlachsheim, Ober-Linda, Nieder- und Ober-Küpper, der zu Beschwitz, Schönberg, zur Stadt Görlitz und zu Nieder-Mois gehörigen Waldparzellen, des zu Küpper gehörigen Forstes, ferner der Gemeinden Alt-Seidenberg, Stadt Seidenberg, Ostrichen, Zwecka, Nieder-Rudelsdorf und Wilka, – dann auf österreichischer Seite in der Bezirkshauptmannschaft Friedland nach den Grenzmarken der Gemeinden Weißbach, Liebwerda, Neustadt, Dittersbüchel, Ho?nersdorf, Wünschendorf, Berensdorf, Nieder-Ullersdorf, Bellendorf, Berzdorf, Göhe, Ebersdorf Tscherenhausen und Wiese bis zu dem Hauptsteine 1140, wo die Grenzen der Königreiche Sachsen, Preußen und Böhmen zusammenstoßen. In dieser Sekzion ergaben sich Anstände und zwar: i.) zwischen der österreichischen Herrschaft Friedland und der preußischen Herrschaft Greifenstein war in jener Strecke, welche gegenwärtig mit den Grenzsteinen 75 bis 111 bezeichnet ist, eine Waldstrecke von 375 Joch 1570 Quadratklaftern oder 848 Morgen 168*62 Quadratruthen seit mehr als 200 Jahren im Streite. Nachdem die von beiden Theilen beigebrachten Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche unzugänglich waren, so bewirkten die Regierungskommissäre zwischen den bevollmächtigten Vertretern beider Herrschaften einen Vergleich, wonach das strittige Grundstück in zwei gleiche Theile getrennt und die Scheidungslinie des getheilten Grundbesitzes mit Vorbehalt der höheren Genehmigung als Landesgrenze angenommen und bezeichnet worden ist. 8. Auf dem Grunde des dermal trocken gelegten sogenannten Schindelteiches des zu der Herrschaft Friedland gehörigen Meierhofes Tscherenhausen befand sich eine zu dem preußischen Rittergute Ostrichen gehörige Enklave in der Gestalt einer Halbinsel aus mit Gesträuch bewachsenen Waldgrund bestehend. Zur Herstellung einer besseren Arrondirung fand zwischen der Herrschaft Friedland und der Herrschaft Ostrichen ein Austausch statt, wonach die gedachte Enclave von der Herrschaft Ostrichen gegen einen Theil desselben Teichgrundes und einen daran grenzenden Streifen Ackerlandes an die Herrschaft Friedland abgetreten worden ist. Die von Ostrichen abgetretene Grundparzelle hat ein Flächenmaß von 188*92 Quadratklaftern oder 47*98 und dievon Friedland abgetretenen 116,20 Quadratklaftern oder 29*69 Quadratruthen. Die dergestalt bewirkte Abgrenzung wurde von der gemeinschaftlichen Grenzregulirungskommission als zweckmäßig erkannt und dieser Grenzzug unter Vorbehalt der höheren Genehmigung mit den Grenzsteinen 1032 bis 1037 als Landesgrenze bezeichnet. k.) An dem Wittig-Flusse, welcher die beiderseitigen Besitzungen des preußischen Rittergutes Ostrichen und der österreichischen Gemeinde Wiese theilt, ist schon seit Jahren durch Hochwässer ein Stück von den Gründen des Gutes Ostrichen abgerissen und auf böhmischer Seite durch den Ortspfarrer von Wiese benütz worden. In gleicher Weise wurde ein Stück von dem österreichischen Ufer abgetrennt und wird auf preußischer Seite von Insassen der Gemeinde Ostrichen benützt. In Berücksichtigung des langjährigen Besitzes, der Unbedeutendheit des Objektes und in Anbetracht der Vortheile, welche ein ununterbrochener Grenzzug bietet, sind die beiderseitigen Regierungskommissäre – mit Zustimmung der dabei Betheiligten und mit Vorbehalt höherer Genehmigung – übereinkommen, den Lauf des Wittig-Flusses als Landesgrenze festzustellen, und es wurden danach die beiderseitigen Ufer mit den Grenzsteinen 1086 bis 1095 bezeichnet. Die unter i.) 8) und k.) erwähnten, von der Grenzregulirungskommission getroffenen Verfügungen sind als von beiden vertragsschließenden Regierungen genehmigt anzusehen. – In dieser Sekzion fand auch zur Regelung der Landesgrenze ein gegenseitiger Austausch mehrer Gebietsantheile statt. Es wurden nämlich von Osterreich an Preußen abgetreten: 9. Von der österreichischen Gemeinde Weißbach die auf der preußischen Seite der Iser zwischen den Gründen der Herrschaft Greifenstein gelegene sumpfige Wiesenparzelle an den Grenzsteinen 11 bis 17 im Flächenmaße von 1 Joch 425*5 Quadratklaftern oder 2 Morgen 157*7 Quadratruthen. Die gegenseitige Uebergabe und Uebernahme dieses Grundstückes ist laut Protokolle vom 13. August 1867 bewirkt worden. 10. Von dem preußischen Rittergute Ostrichen wurde abgetreten: zwischen den Grenzsteinen 1089 und 1090 die durch Hochwasser an die Gründe der österreichischen Gemeinde Wiese gekommene Parzelle von 129*5 Quadratklaftern oder 32*89 Quadratruthen. 11. Von demselben preußischen Rittergute – zwischen den Grenzsteinen 1091 und 1092 – die auf österreichischer Seite der Gemeinde Wiese zugekommene Parzelle von 350*6 Quadratklaftern oder 89*5 Quadratruthen und 12. von der preußischen Gemeinde Ostrichen zwischen den Grenzsteinen 1101 und 1101 E die auf dem österreichischen Wittig-Ufer der Gemeinde Wiese befindliche Parzelle von 500*5 Quadratklaftern oder 127*13 Quadratruthen. – Von Oesterreich an Preußen sind abgetreten worden und zwar von den Gründen der Gemeinde Wiese: 13. Die zwischen den Grenzsteinen 1110 und 1111 auf dem preußischen Ufer des Wittig-Flusses gelegene Parzelle von 1074*3 Quadratklaftern oder 1 Morgen 92*87 Quadratruthen. 14. Die zwischen den Grenzsteinen 1114 und 1115 auf dem preußischen Ufer befindlichen Parzelle von 655*7 Quadratklaftern oder 166*55 Quadratruthen. 15. Zwischen den Grenzsteinen 1120 und 1121 auf dem preußischen Ufer – eine Parzelle von 127*5 Quadratklaftern oder 32*39 Quadratruthen – endlich 16. die zwischen den Grenzsteinen 1125 und 1126 auf dem preußischen Ufer des Wittig-Flusses liegenden zwei Parzellen im Gesammtflächenmaße von 1 Joch 175*5 Quadratklaftern oder 2 Morgen 90*9 Quadratruthen. – Die unter 10 bis einschließlich 16 angeführten Parzellen wurden den 26. Juni 1858 gegenseitig übergeben und übernommen, danach die Grenzsteine gesetzt, in die Demarkazionsübersichten eingetragen – und es erhält dieser Austausch so wie die Gebietsabtretung sub 9 von den beiden vertragschließenden Regierungen die Bestätigung. Außer den bei i 8 und k bemerkten Anständen und dem geschehenen Austausche wurden in dieser Sekzion die Privatgrenzen durchaus unzweifelhaft gefunden und als Landesgrenze bezeichnet.

Art. 2. Die in dem vorstehenden Absatze angeführten, in den Grenzbegehungsprotokollen von den Jahren 1844, 1845, 1846, 1847, 1850 und 1867 so wie in den nachträglichen gemeinschaftlichen Kommissionsakten von den Jahren 1855, 1856, 1858 und 1867 ausführlich beschriebenen und aus den beiderseits kommissionell beglaubigten Grenzkarten, Vermessungsregistern und tabellarischen Grenzbeschreibungen ersichtlichen Grenzzüge haben von dem Tage der Ratifikazion des gegenwärtigen Staatsvertrages als Staatsgrenze zwischen Oesterreich und Preußen zu gelten. Die tabellarische Grenzbeschreibung in Verbindung mit den beizuheftenden Grenzkarten (Grenzlandmappen) wird von den betheiligten Regierungen bestätigt werden und künftighin die ausschließliche Grundlage der Grenzbestimmung bilden.

Art. 3. Wo Flüsse oder Bäche die beiden Staaten trennen, geht die Landesgrenze, so lange der Lauf des Flusses oder des Baches unverändert bleibt, längs der Mitte derselben parallel mit den Ufern und in gleichen Abständen von denselben, so wie diese Ufer in den in § 2 gedachten Grenzkarten bezeichnet sind und wie die Grenze durch die in den Vermessungsregistern enthaltenen Angaben über die Abstände der Grenzmarken von derselben festgestellt ist.

Art. 4. Sollte durch Abschwemmungen und Anschwemmungen größerer oder kleinerer Erdtheile den Lauf eines Grenzwassers sich ändern, so soll dennoch fortwährend die Landesgrenze nach dem jetzigen Laufe des Grenzwassers bestimmt bleiben und die an das Ufer angeschwemmten Erdtheile sollen dem Staat gehören, an dessen Ufer sie angeschwemmt werden, so weit jene nicht über die jetzt festgestellte Grenzlinie hinausreichen.

Art. 5. Wenn durch Abspülen, durch gewaltsame Avulsion, durch theilweise Austrocknung oder durch Aenderung des Laufes in einem Grenzwasser eine Insel entsteht, so fällt dieselbe beiden Staaten insoweit zu, als sie an die dermal festgestellte Landesgrenze reicht. Kommt die entstandene Insel ganz innerhalb der Grenze eines der beiden Staaten, so gehört sie ganz dahin.

Art. 6. Soweit es zur Errichtung eines Wasserwerkes oder sonstiger Anlagen und Unternehmungen an den Grenzwässern, wodurch der Wasserstand, der Wasserlauf oder das Rinnsaal beeinflußt werden kann, nach den Gesetzen desjenigen Staates, auf dessen Gebiete sie vorgenommen werden, einer obrigkeitlichen Genehmigung bedarf, soll diese nicht eher als nach erfolgter Zuziehung und Anhörung der die Interessen der Landesgrenze wahrnehmenden jenseitigen Verwaltungsbehörde, und soferne diese im landeshoheitlichen Interesse Einwendungen erhebt, nach Ausgleichung derselben durch Verständigung der beiderseitigen Regierungen ertheilt werden. Die betreffenden Behörden beider Staaten werden zur Behandlung der einschlagenden Fälle die geeigneten Instrukzionen erhalten. Im Falle des Konfliktes von bloßen Privatinteressen aus Anlaß solcher Unternehmungen an den Grenzwässern wird die Entscheidung lediglich den dazu landesgesetzlich verordneten Behörden desjenigen Staates überlassen, vor dessen Forum der Streit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört.

Art. 7. Alle Privatrechte bezüglich des Eigenthumes und Besitzes, insbesondere das Fischrecht und alle sonstigen Berechtigungen der beiderseitigen Grenzanrainer hinsichtlich der Benützung der Grenzwässer bleiben durch die auf die Demarkazion der Landesgrenzen Bezug habenden Bestimmungen unberührt und sind alle aus diesem Anlasse zwischen den Grenzanrainern entstehenden Streitigkeiten und Ansprüche im ordentlichen Rechtswege auszutragen.

Art. 8. Bei allen derlei Streitigkeiten haben die beiderseitigen Grenzbehörden bemüht zu sein, zwischen den Parteien einen gütlichen Vergleich zu Stande zu bringen, und erst wenn ein solcher nicht zu Stande kommen könnte, ist der Gegenstand zur Austragung auf den Rechtsweg zu weisen.

Art. 9. Bei gewaltsamen Durchbrüchen, wodurch ein neuer Lauf oder eine Theilung des Grenzwassers gebildet wird, so wie auch bei stattfindenden bedeutenden An- und Abschwemmungen (Art. 4) ist von den betreffenden Lokalbehörden sogleich den zuständigen landesfürstlichen Behörden die Anzeige zu machen. Diese haben gemeinschaftlich mit den betreffenden jenseitigen Behörden eine Lokaluntersuchung vorzunehmen und nöthigenfalls mit Beiziehung geeigneter Fachmänner dahin zu wirken, daß das Grenzwasser durch angemessene Bauten wieder seinen früheren Lauf erhalte. Sollte dies nicht möglich sein, so haben sie längs der Mitte des früheren Wasserbettes Grenzmarken setzen oder Gräben ziehen zu lassen und über das Geschehene den zur Leitung der Grenzgeschäfte bestimmten Regierungsorganen die Anzeige zu erstatten, damit diese im gemeinschaftlichen Einvernehmen das etwa weiter Nöthige vorkehren und die erforderlichen Berichtigungen der Demarkazionsübersichten veranlassen.

Art. 10. Wo Straßen, Wege, Stege oder Gräben die Landesgrenze bilden, ist die Mitte dieser Objekte als die Scheidungslinie der beiderseitigen Landeshoheit zu betrachten, unbeschadet der wegen Benützung dieser Objekte so wie de übrigen nächst der Grenze befindlichen Wege und Stege, dann wegen ihrer Erhaltung, nach der Uebung, nach Verträgen oder Zugeständnissen oder nach behördlichen Entscheidungen bestehenden oder weiterhin zu treffenden Bestimmungen.

Art. 11. Die hohen Regierungen übernehmen die Verpflichtung, die Landesgrenzlinien in der erforderlichen Breite möglichst klar, zugänglich und unverändert zu erhalten.

Art. 12. Die beiderseitigen Lokalbehörden haben die Verpflichtung, über die Erhaltung der Grenzmarken zu wachen und, wenn daran durch Elementarereignisse, andere Zufälle oder absichtliche Handlungen Beschädigungen entstehen, darüber sogleich den betreffenden landesfürstlichen Behörden die Anzeige zu machen.

Art. 13. Zum Zwecke der Erhaltung der Grenzdemarkazion haben die vertragschließenden Regierungen eine Spezialinstrukzion für die mit der Ueberwachung der Grenze betrauten Behörden so wie ein Publikandum vereinbart, worin die Kompetenz dieser Behörden näher bestimmt wird. Diese Spezialinstrukzion und das Publikandum sind dem gegenwärtigen Staatsvertrage als Anhang A und B beigefügt.

Art. 14. Die landesfürstlichen Grenzbehörden haben nach erlangter Kenntniß von Demarkazionsbeschädigungen unverzüglich wegen Ermittlung der etwa daran Schuldtragenden die Erhebung vorzunehmen, im Einverständnisse mit den jenseitigen landesfürstlichen Grenzbehörden wegen Behebung der Demarkazionsgebrechen die nach Umständen erforderlichen Einleitungen zu treffen und davon den zur Leitung der Grenzgeschäfte bestimmten Organen die Mittheilung zu machen, damit diese im Einvernehmen mit den jenseitigen hiezu bestimmten Organen die zur vollkommenen Wiederherstellung der Demarkazion und ihrer beiderseitigen Uebersichten nöthigen Vorkehrungen treffen.

Art. 15. Dem gemeinschaftlichen Einflusse der beiderseitigen zur Leitung der Grenzgeschäfte aufgestellten Organe bleiben insbesondere alle Fälle vorbehalten, wo mit Auslagen für die Regierungen verbundene Herstellungen zu bewirken sind oder wo die Ereignisse eine Aenderung des Standes der Grenzzeichen und daher auch die Berichtigung der beiderseitigen Grenzkarten, Beschreibungen und Vermessungsregister nothwendig machen.

Art. 16. Wenn jedoch, wie in den Art. 9 erwähnten Fällen, die Behebung der Demarkazionsgebrechen dringend nothwendig ist, sind die betreffenden Grenzbehörden ermächtigt, im gemeinschaftlichen Einvernehmen mit den jenseitigen Grenzbehörden sogleich mit Beiziehung geeigneter Fachmänner die nöthigen Herstellungen, unbeschadet der Privatrechte der Anrainer, ausführen zu lassen, worüber sie mit Zuziehung der Lokalbehörden und der betreffenden beiderseitigen Grenzanrainer gemeinschaftliche Kommissionsprotokolle in zwei Parien aufzunehmen und diese sammt den mit den erforderlichen Belegen versehenen Rechnungen über die entstandenen Auslagen an die zur Leitung der Grenzgeschäfte aufgestellten Organe einzusenden haben. Die Originalrechnung hat jene Grenzbehörde zu legen und einzusenden, auf deren Ufer die Herstellungen geschehen, und der jenseitigen Grenzbehörde sind beglaubigte Abschriften der Rechnung und ihrer Belege mitzutheilen.

Art. 17. Alle Herstellungen, welche zur Regelung, Erhaltung und Sicherung der Landesgrenzdemarkazion nothwendig sind, müssen mit Zustimmung beider Regierungen geschehen. Die diesfälligen Auslagen für Materialien und Arbeiten sind von beiden Regierungen zu gleichen Theilen zu tragen; dagegen bestreitet jede Regierung für sich die Reisekosten und sonstigen Gebühren ihrer eigenen bei Grenzgeschäften verwendeten Beamte und Diener.

Art. 18. Beiden Regierungen bleibt der Anspruch auf Erlaß aller Auslagen vorbehalten, wenn diese durch Verschulden einer Partei entstanden sind und von ihr eingebracht werden können. Die Einbringung solcher Ersätze hat beiderseits durch die zuständigen Behörden im vorgeschriebenen Wege zu geschehen.

Art. 19. Die Verhandlung wegen Berichtigung der die beiden Regierungen betreffenden Zahlungsantheile und wegen Einforderung diesfälliger Ersätze sind, so wie alle auf die Grenzdemarkazion Bezug habenden Geschäfte, durch die beiderseits zur Leitung der Grenzgeschäfte aufgestellten Organe – zwischen einander und bei den betreffenden Regierungsbehörden – im Korrespondenzwege auszutragen.

Art. 20. Die amtlichen Korrespondenzen der zur Leitung der Grenzgeschäfte bestimmten Organe zwischen einander und mit anderen Regierungsbehörden unterliegen keine Postangaben.

Art. 21. Wenn Demarkazionsgebrechen entstehen, zu deren Behebung die Grenzkarten, Beschreibungen und Vermessungsregister nothwendig sind, oder wenn Lokalvermessungen oder Einzeichnungen in die beiderseitigen Demarkazionsübersichten geschehen müssen, haben die zur Leitung der Grenzgeschäfte bestimmten Organe die Einleitung zu treffen, daß hiezu berufene Ingenieurs zur Mitwirkung bei den Amtshandlungen der Grenzbehörden entsendet werden.

Art. 22. Zur Uiberzeugung von der vollkommenen Aufrechthaltung der Grenzdemarkazion und um der Wiederkehr von Zweifeln und Irrungen vorzubeugen, werden die vertragschließenden Regierungen nach dem Verlaufe von je zehn Jahren, durch abgeordnete Kommissäre mit ihnen beigegebenen Ingenieurs eine gemeinschaftliche Begehung und Revision der ganzen Landesgrenze vornehmen lassen, bei welcher die Lokalbehörden und die beiderseitigen Grenzanrainer zuzuziehen und wo die Kommission ermächtigt sein wird, die locker gewordenen Grenzsteine befestigen, die umgefallenen, abgebrochenen oder abhanden gekommenen Steine nach Konstatirung ihres richtigen Standpunktes einsetzen oder durch neue Steine ersetzen zu lassen und ebenso auch die Lichtung der Grenzlinie durch Beseitigung von Bäumen und Unterwuchs, dann die Reinigung oder Erneuerung der Grenzgräben insoferne auf gemeinschaftliche Kosten beider Regierungen zu veranlassen, als hiezu nicht etwa die Grenzanrainer oder andere Parteien rechtlich verhalten werden können. Bei diesen Grenzbegehungen haben die Abgeordneten gemeinschaftlich Protokolle in zwei Parien aufzunehmen, welche von Befund, sowie die von der Kommission getroffenen oder beantragten Verfügungen, dann alle Aenderungen nachzuweisen haben, welche etwa in den Grenzkarten und Vermessungsregistern vorgenommen werden müssen. Nach beendetem Geschäfte sind diese Protokolle beiderseits zur höheren Genehmigung vorzulegen. Es wird übrigens einer späteren gemeinschaftlichen Uibereinkunft die Bestimmungen vorbehalten, wann die erste der alle zehn Jahre vorzunehmenden kommissarischen Begehungen einzutreten haben wird.

Art. 23. Die nach den Andeutungen im Art. 1 zwischen beiden Regierungen getheilten Gründe und die zur Herstellung eines geregelteren Grenzzuges wechselseitig ausgetauschten Gebietsantheile übergehen vom Tage der Ratifikazion dieses Staatsvertrages in die ihnen zugewiesene Landeshoheit und es sind hienach beiderseits die öffentlichen Bücher, unbeschadet der Privatrechte und die Steuervorschreibungen zu berichtigen.

Art. 24. Den beiderseitigen Besitzern jener Gründe, welche nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages unter die Landeshoheit der jenseitigen Regierung fallen, soll es – gegen Beobachtung der etwa in polizeilicher und zollamtlicher Beziehung zu treffenden Kontrollmaßregeln – jederzeit gestattet sein, die Landesgrenze mit den zur Bewirthschaftung ihrer Gründe nöthigen Geräthschaften zu überschreiten, um die in dem Bereiche ihres jenseitigen Besitzes nöthigen Arbeiten vorzunehmen. Sie haben auch für die auf den gedachten Gründen hervorgebrachten Bodenerzeugnisse, wenn diese sich noch unverändert in demselben Zustande befinden, wie sie den Gründen entnommen worden sind, bei deren Transport über die Landesgrenze keine Einfuhr- und Ausfuhrzölle zu entrichten.

Art. 25. Die Zahlung der Steuern und sonstigen Abgaben von den den beiden Regierungen kraft dieses Vertrages neu zugekommenen Gründen hat vom Tage der Ratifikazion des Vertrages zu beginnen.

Art. 26. Wenn in der Zeit von dem Tage der Ratifikazion bis zu dem Zeitpunkte der Giltigkeit des Staatsvertrages von den Besitzern der unter andere Landeshoheit übergehenden Gründe Steuerzahlungen an die bisherigen Perzepzionsorgane geschehen, so ist darüber zwischen den beiderseitigen Finanzbehörden eine Abrechnung vorzunehmen und die nöthige Ausgleichung zu bewirken.

Art. 27. Außerdem übernimmt es keine der vertragschließenden Regierungen für die andere, Steuer- oder sonstige auf den gründen haftende Rückstände einzutreiben.

Art. 28. Die beiden betheiligten Regierungen werden eine vollständige Vermarkung der durch den gegenwärtigen Vertrag festgestellten Grenze mittelst der Aufstellung von neuen Grenzsteinen im gemeinsamen Einvernehmen und auf gemeinschaftliche Kosten vornehmen lassen.

Art. 29. Ebenso wird auf gemeinschaftliche Kosten die Lithographirung der tabellarischen Grenzbeschreibungen, resp. Grenzmappen zur Vertheilung an die beiderseitigen Grenzbehörden veranlaßt werden.

Art. 30. Dieser Vertrag wird nach dessen Abschluß möglichst bald ratifizirt werden.

Zur Urkund dessen ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt und von den Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen zu Wien, den 09. Februar 1869.

(L.S.) Beust m.p. (L.S.)     Freiherr v. Werther m.p.


Anhang A

Spezialinstrukzion

Für die mit der Uiberwachung der österreichisch-preußischen Grenze beauftragten Behörden.

§ 1. Den k. k. österreichischen politischen Bezirksbehörden und den königl. Preußischen Landrathsämtern liegt die Verpflichtung ob, über die Erhaltung der Landesgrenzmarkzeichen zu wachen.

§ 2. Sie erhalten zu diesem Behufe die bezüglichen Exemplare der ihren Distrikt betreffenden Grenzkarten, Beschreibungen und Vermessungsregister nebst den über die Regulirung der Grenzen aufgenommenen Kommissionsprotokollen.

§ 3. Es bleibt ihnen überlassen, an die Lokalbehörden die nöthigen Instrukzionen zu erlassen, damit ihnen diese von jeder Veränderung der Grenzzeichen, die zu ihrer Kenntnis gelangt, ungesäumt Nacheicht geben.

§ 4. Sobald sie durch diese oder auf welche andere Weise von einer Verrückung oder Verdunkelung der Grenzzeichen Nachricht erhalten, liegt es ihnen ob, sofort dasjenige anzuordnen, was erforderlich erscheint, um jede weitere Verdunkelung zu verhüten und die an der Veränderung etwa Schuldtragenden zu ermitteln; auch ist die jenseitige Behörde ohne Zögern von dem Geschehenen zu unterrichten.

§ 5. Ist die Stelle, wo das neuerdings verrückte Grenzzeichen früher gestanden, unzweifelhaft kenntlich und die Herstellung ohne erheblichen Kostenaufwand möglich, so ist die Grenzbehörde, in deren Distrikt das Zeichen gehört, berechtigt, ohne weiters das zur Herstellung Erforderliche vorzunehmen, und genügt in der Regel die vorherige Benachrichtigung der jenseitigen Grenzbehörde, welcher zugleich ein Exemplar des über den Vorgang in duplo aufzunehmenden Protokolls nebst Kostennote zu übersenden ist.

§ 6. Ist jedoch zur Herstellung ein größerer Kostenaufwand erforderlich oder ist die Stelle, wo das Grenzzeichen gestanden, nicht unzweifelhaft kenntlich, oder besteht endlich die jenseitige Grenzbehörde im Falle des § 5 auf ihre Zuziehung, so treten je ein Vertreter der beiderseitigen Grenzbehörden als Kommission zusammen und ordnen gemeinschaftlich das Weitere an.

§ 7. Uiber jede demnächst erfolgende Herstellung, beziehungsweise Erneuerung der Grenzzeichen sind unter Zuziehung der Lokalbehörden und der beiderseitigen Grenzanrainer – deren Privatrechte jedoch hiedurch keine Aenderung erleiden – gemeinschaftliche Kommissionsprotokolle nebst den mit Belegen versehenen Rechnungen in duplo aufzunehmen und der k. k. Statthalterei zu Prag, beziehungsweise der betreffenden königl. Regierung im Original oder in beglaubigter Abschrift zur Festsetzung und Zahlungsanweisung einzureichen. Sind zur Behebung der Demarkazionsgebrechen die Grenzkarten, Beschreibungs- und Vermessungsregister erforderlich und müssen Lokalvermessungen und Einzeichnungen in die beiderseitigen Demarkazionsübersichten geschehen, so sind zur Mitwirkung bei der Grenzregulirungsverhandlung geeignete Fachmänner zuzuziehen. Die Originalrechnung über die erforderlich gewesenen Auslagen ist von derjenigen Grenzbehörde aufzustellen, auf deren Seite die Herstellung geschehen, und der jenseitigen Behörde sind beglaubigte Abschriften nebst Belegen mitzutheilen.

§ 8. Alle Grenzregulirungen, bei welchen unter den Grenzbehörden Verschiedenheit der Meinung herrscht oder wo die Ereignisse eine Aenderung der Grenzzeichen und daher auch eine Berichtigung der beiderseitigen Grenzkarten, Beschreibungen und Vermessungsregister nothwendig machen, endlich, wo es eine der Grenzbehörden ausdrücklich verlangt, müssen der Entscheidung der k. k. Statthalterei zu Prag, unterbreitet werden und bleibt es diesen vorbehalten, in solchen Fällen besondere Kommissarien zur Vornahme der erforderlichen Anordnungen zu ernennen.

§ 9. Alle zur Sicherung, Herstellung oder Erneuerung erforderlichen Auslagen für Materialien und Arbeiten sind von beiden Regierungen zu gleichen Theilen zu tragen, soweit sich nicht klar herausstellt, daß die Beschädigung durch die Unterthanen eines der beiden Grenzländer verursacht worden ist, in welchem Falle die Regierung des Landes, dem der Beschädigte als Unterthan angehört, die Kosten zu zahlen hat. In allen Fällen bestreitet jede Regierung für sich die Reisekosten und sonstige Gebühren ihrer eigenen bei Grenzgeschäften verwendeten Beamten.

§ 10. Sämmtliche auf die Grenzregulirungen bezüglichen Verhandlungen der Grenzbehörden unter einander, so wie mit ihren betreffenden Regierungen erfolgen im Korrespondenzwege und unterliegen keinen Postabgaben.

§ 11. Die Grenzbehörden sind gehalten, den von den respektiven Regierungen im Falle des § 8 oder den nach dem Vertrage vom 09. Februar 1869 zu den zehnjährigen Grenzrevisionsgeschäften ernannten Kommissarien alle Materialien vorzulegen und alle Requisizionen zu erledigen, welche von denselben bei Erledigung ihres Auftrages für erforderlich erachtet werden.

§ 12. Es bleibt den beiderseitigen Regierungen überlassen, ihre bei den Grenzregulirungsverhandlungen zuziehenden Organe mit besonderen Instrukzionen zu verstehen.

Anhang B.

Puplikandum.

Unter Bezugnahme auf die Artikel 6, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21 und 22 des Staatsvertrages vom 09. Februar 1869 werden hiemit

1. die Oberaufsicht in Grenzangelegenheiten, worunter die Festsetzung und die Berichtigung der etwa entstehenden Kosten ebenfalls zu rechnen ist, ferner alle Akte, welche eine Veränderung des Grenzzuges oder Gebietsabtretungen bezwecken, letztere beide jedoch nur nach vorher eingeholter Zustimmung der beiderseitigen höchsten Staatsbehörden, und endlich die Entscheidung aller Streitigkeiten zwischen den unteren Verwaltungsbehörden, für Österreich der k. k. Statthalterei in Prag, für Preußen den königlichen Regierungen zu Breslau und Liegnitz innerhalb je ihres Bezirkes;

2. die Bewilligungen neuer Wasserleitungen aus Grenzgewässern und die Errichtung von Wasserwerken und sonstigen Anlagen an denselben für Oesterreich den k. k. politischen Bezirksbehörden, für Preußen den oben genannten königlichen Regierungen innerhalb je ihres Bezirkes, und

3. die Regelung aller übrigen in dem Staatsvertrage berührten Verhältnisse, insbesondere die Erhaltung der Landesgrenzmarkzeichen in Gemäßheit der beigehefteten Spezialinstrukzion vom heutigen Datum für Oesterreich den k. k. politischen Bezirksbehörden, für Preußen den königlichen Landrathsämtern übertragen. Preußen den königlichen Landrathsämtern übertragen.

So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses Vertrages denselben gutgeheißen und genehmigt und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger, denselben seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestätigung haben Wir die gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und mit Unserem kaiserlichen und königlichen Siegel versehen lassen.

So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wen am vierten des Monates Mai im Jahre des Heils Eintausendachthundertsechzigneun, Unserer Reiche im einundzwanzigsten.

Franz Joseph m. p. (L. S.)

Graf Beust m. p.

Im Auftrage Sr. Kaiserl. Und königl.

Apostolischen Majestät:

Johann Freiherr Vesque v. Püttlingen m. p.

k. und k. Hof- und Ministerialrath.

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