König Ferdinand I. ertheilt Christoph
von Gendorf das Recht, den beiden
"Bergflecken" Neudorf und
Langenau gewisse Freiheiten zu verleihen.
Prag, 2. März 1534
Wir Ferdinand von Gottes Gnaden Römischer
König, zu Allenzeiten Mehrer des Reichß, in Germanien, zu Hungarn, Böhaimd,
Dalmatien, Croatien, Sclauonien König, Infandt in Hispanien, Ertzhertzog zu
Oesterreich, Hertzog zu Burgundt, zu Lützenbourgk, in Schleßien, Marggraf zu
Mähren vnd Lausitz ec., Graff zu Tirol,
Bekhennen, nach dem vnß der Ehrenvest vnßer Rath, obrister Perckhaubtman in
Böheimb, vnßer getrewer Lieber Christoph vonn Gendorff zuerkhennen geben, wie
sich auff seinen Gründen zu Newdorff vnd Langnaw, zu der Herrschaft Hohenelb
gehörig, schöhne Perckwerch erzeigen, der er auch jetzo in gebew unnd Arbeith
seye; damit er nun dieselben desto statlicher erheben und aufbringen möge, hat
er vnß vnterthänigst gebethen, dieselben obbemelten Perckh flecken mit etlichen
Gnaden vnnd Freyheiten zubegaben, daß wir demnach in ansehung, daß sich der
gemelt von Genndorff nicht mit kleinen vnkosten auf denselben seinen Gründen
in sonderliche Perckwerchs gebew eingelassen, noch Teglich einlasset, auch darzu
ander gewerckchen vermügt vnd eingebracht vund solch Perckwerch, vnß vnnd Ihn
zu guetten, in Tapffer Weesen und Nutzung zubringen, sich bearbeit, Auch damit
dieselben gründ mit Leuthen besezt, vnßer Mannschafft gemehrt, vnd sich mehr
Perckhleuth vnnd Gewerckhen daselbst niederzulassen destomehr geneigt werden,
sich auch desto statlicher vnnderhalten, Ihr Nahrung erobern, dem Perckhwerch
anhabig außwartten vnd dasselb desto eher erheben mügen, und auß Sondern gnaden,
mit guetem bedacht, Rechter gewissen vnd vorgehabtem Rath die obbemelten Zween
Fleckchen mit nachfolgenden Gnaden vnd Freyheiten begabt vnd fürsehen haben,
Thuen dasselbst auch hiemit wissentlich in Krafft bis unßers Königlichen Briefs,
aus Böhaimischer Küniglicher macht vnd willen, daß yeczig oder Künfftige Inwohner
der bestimbten Zweyer Fleckhen Newdorf vnd Langenaw einem freyen ab= vnnd Zuezug
mit Speis, Tranckh, auch aller anderer Nothurfft haben, auch Pier brewen vnd
schenckhen sollen vnd mügen. Eß sollen sich auch allerley handwergkh vnnd Handthürenden
Persohnen in gemeten Fleckhen Niederthuen, Ihr handwerch, wie sich gebührt,
Arbeithen vnd sich desselben gebrauchen vnnd genissen.
Wier verleihen vnnd setzen Ihnen auch alle Wochen einen freyen Wochen Marckt,
vnnd bey diesen allen unsern obbemelten gnaden vnd Freyheiten sollen sie aller
massen, wie andere Marckt in vnßerm Königreich böheimb, deren vom Herrn oder
Ritterstandt, bleiben, derselben allenthalben Geruehlich genissen und gebrauchen
mügen, doch nicht verer, alß so weit Ihnen dasselb von beruertem vonn Gendorff,
alß grundtherrn, nach gelegenheit vnd Notthurfft deß Perckh Werchs vergöndt,
zugelaßen vnd außgemessen wirdt, Ohngeferde Vnnd gebieten darauff allen vnd
jeden vnßern Ambtleuthen vnd vntertahnen auß allen Ständen vnßers Königreichs
Böheim, jetzigen und künfftigen, dß sie die offt gedachten Inwohner der Fleckhen
zu Newdorf und Langnaw bey dießer vnßer Freyheit vnd gab bleiben lassen vnd
vnczerbrochen halten, bey vermeidung unßer stroff vnnd vngnad, alles getrewlich
vnd vngefehrlich, mit Vhrkundt diß Briefs, verfertigt mit vnßerm Königlichen
anhangenden Insigl, Geben auff vnßerm Königlichen Schloß zu Prag, am andern
Tag des Monaths Marcz, nach Christi vnßers Lieben Herrn gebuhrt im fünffzehn
hundert, vier vnd dreysigsten, vnßer Reiche, deß Römischen im vierdten und der
Andern im Achten Jahr.
Ferdinandt | |
Vllrich Groff zu Hardeckh zu Glatz. | |
Ad mandatum Dni. | Henricus Gorsth, |
Regis Proprium: Johan. Pflug de Robenstein Sae; Regni Boheiae Cancellarius |
Grießbeckh. |
(Abschr. vom J. 1678, bei Sim. Petr. Christ M. Ludwigk. Mscr. Stadtarch. Hohenelbe) |