Privilegium für die Dörfer Langenau und Neudorf

König Ferdinand I. ertheilt Christoph von Gendorf das Recht, den beiden

"Bergflecken" Neudorf und

Langenau gewisse Freiheiten zu verleihen.

Prag, 2. März 1534

Wir Ferdinand von Gottes Gnaden Römischer König, zu Allenzeiten Mehrer des Reichß, in Germanien, zu Hungarn, Böhaimd, Dalmatien, Croatien, Sclauonien König, Infandt in Hispanien, Ertzhertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundt, zu Lützenbourgk, in Schleßien, Marggraf zu Mähren vnd Lausitz ec., Graff zu Tirol,

Bekhennen, nach dem vnß der Ehrenvest vnßer Rath, obrister Perckhaubtman in Böheimb, vnßer getrewer Lieber Christoph vonn Gendorff zuerkhennen geben, wie sich auff seinen Gründen zu Newdorff vnd Langnaw, zu der Herrschaft Hohenelb gehörig, schöhne Perckwerch erzeigen, der er auch jetzo in gebew unnd Arbeith seye; damit er nun dieselben desto statlicher erheben und aufbringen möge, hat er vnß vnterthänigst gebethen, dieselben obbemelten Perckh flecken mit etlichen Gnaden vnnd Freyheiten zubegaben, daß wir demnach in ansehung, daß sich der gemelt von Genndorff nicht mit kleinen vnkosten auf denselben seinen Gründen in sonderliche Perckwerchs gebew eingelassen, noch Teglich einlasset, auch darzu ander gewerckchen vermügt vnd eingebracht vund solch Perckwerch, vnß vnnd Ihn zu guetten, in Tapffer Weesen und Nutzung zubringen, sich bearbeit, Auch damit dieselben gründ mit Leuthen besezt, vnßer Mannschafft gemehrt, vnd sich mehr

Perckhleuth vnnd Gewerckhen daselbst niederzulassen destomehr geneigt werden, sich auch desto statlicher vnnderhalten, Ihr Nahrung erobern, dem Perckhwerch anhabig außwartten vnd dasselb desto eher erheben mügen, und auß Sondern gnaden, mit guetem bedacht, Rechter gewissen vnd vorgehabtem Rath die obbemelten Zween Fleckchen mit nachfolgenden Gnaden vnd Freyheiten begabt vnd fürsehen haben,

Thuen dasselbst auch hiemit wissentlich in Krafft bis unßers Königlichen Briefs, aus Böhaimischer Küniglicher macht vnd willen, daß yeczig oder Künfftige Inwohner der bestimbten Zweyer Fleckhen Newdorf vnd Langenaw einem freyen ab= vnnd Zuezug mit Speis, Tranckh, auch aller anderer Nothurfft haben, auch Pier brewen vnd schenckhen sollen vnd mügen. Eß sollen sich auch allerley handwergkh vnnd Handthürenden Persohnen in gemeten Fleckhen Niederthuen, Ihr handwerch, wie sich gebührt, Arbeithen vnd sich desselben gebrauchen vnnd genissen.

Wier verleihen vnnd setzen Ihnen auch alle Wochen einen freyen Wochen Marckt, vnnd bey diesen allen unsern obbemelten gnaden vnd Freyheiten sollen sie aller massen, wie andere Marckt in vnßerm Königreich böheimb, deren vom Herrn oder Ritterstandt, bleiben, derselben allenthalben Geruehlich genissen und gebrauchen mügen, doch nicht verer, alß so weit Ihnen dasselb von beruertem vonn Gendorff, alß grundtherrn, nach gelegenheit vnd Notthurfft deß Perckh Werchs vergöndt, zugelaßen vnd außgemessen wirdt, Ohngeferde Vnnd gebieten darauff allen vnd jeden vnßern Ambtleuthen vnd vntertahnen auß allen Ständen vnßers Königreichs Böheim, jetzigen und künfftigen, dß sie die offt gedachten Inwohner der Fleckhen zu Newdorf und Langnaw bey dießer vnßer Freyheit vnd gab bleiben lassen vnd vnczerbrochen halten, bey vermeidung unßer stroff vnnd vngnad, alles getrewlich vnd vngefehrlich, mit Vhrkundt diß Briefs, verfertigt mit vnßerm Königlichen anhangenden Insigl, Geben auff vnßerm Königlichen Schloß zu Prag, am andern Tag des Monaths Marcz, nach Christi vnßers Lieben Herrn gebuhrt im fünffzehn hundert, vier vnd dreysigsten, vnßer Reiche, deß Römischen im vierdten und der Andern im Achten Jahr.

Ferdinandt  
Vllrich Groff zu Hardeckh zu Glatz.  
Ad mandatum Dni. Henricus Gorsth,
Regis Proprium:
Johan. Pflug de Robenstein
Sae; Regni Boheiae Cancellarius  
  –  Grießbeckh.
(Abschr. vom J. 1678, bei Sim. Petr. Christ M. Ludwigk. Mscr. Stadtarch. Hohenelbe)



Die Originalurkunde



Das anhängende Wachssiegel

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